Norm
ArbVG §33 ffRechtssatz
Das ArbVG ist hinsichtlich der Betriebsverfassung gegenüber dem SchSpG das jüngere Gesetz und verfolgt eindeutig, den Zweck, die Fragen, welche die Betriebsverfassung betreffen, umfassend und abschließend zu regeln, sodaß besondere Sonderregelungen als aufgehoben angesehen werden müssen, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050985Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0040OB00097_7700000_003