RS OGH 1977/10/11 4Ob127/77, 9ObA13/11v, 9ObA12/11x, 8ObA46/11i

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Veröffentlicht am 11.10.1977
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Norm

ArbVG §96
ArbVG §102

Rechtssatz

Bei der Vorschriften des § 102 ArbVG handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sichert. Solange die Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt, ist eine Disziplinarmaßnahme, die nicht durch eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle im Sinn des § 102 ArbVG verhängt wurde, nicht wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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