Norm
ArbVG §96Rechtssatz
Dem ArbVG liegt ein engerer Begriff der Disziplinarmaßnahme zugrunde, der Versetzungen, Kündigungen oder Entlassungen nicht umfaßt, sodaß die für diese Fälle getroffenen Spezialregelungen auf das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates gemäß § 102 ArbVG nicht übertragen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051149Dokumentnummer
JJR_19771011_OGH0002_0040OB00127_7700000_001