RS OGH 1977/10/11 4Ob127/77, 4Ob77/80

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Veröffentlicht am 11.10.1977
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Norm

ArbVG §96
ArbVG §102

Rechtssatz

Da es ich bei der Bestimmung des § 102 ArbVG um eine Vorschrift des Betriebsverfassungsrechtes handelt und diese Vorschriften grundsätzlich (zweiseitig) zwingend sind und überdies das ArbVG eindeutig den Zweck verfolgt, die Fragen der Betriebsverfassung zu regeln, kann dem Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß diese in der auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Dienstordnung nicht vorgesehen ist. Rechtsvorschriften, die (zweiseitig) zwingend sind, können - mangels eines besonderen Vorbehaltes - auch durch KollV nicht abgeändert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 127/77
    Entscheidungstext OGH 11.10.1977 4 Ob 127/77
    Veröff: SZ 50/129 = EvBl 1978/114 S 325 = SozM IIB,1104 = IndS 1978 H3,1101 = Arb 9649
  • 4 Ob 77/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 77/80
    Auch; nur: Da es ich bei der Bestimmung des § 102 ArbVG um eine Vorschrift des Betriebsverfassungsrechtes handelt und diese Vorschriften grundsätzlich (zweiseitig) zwingend sind und überdies das ArbVG eindeutig den Zweck verfolgt, die Fragen der Betriebsverfassung zu regeln, kann dem Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß diese in der auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Dienstordnung nicht vorgesehen ist. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051158

Dokumentnummer

JJR_19771011_OGH0002_0040OB00127_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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