Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inge B*****, vertreten durch Dr. Katharina Rueprecht, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Leopoldine G*****, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat und 2.) Maria M*****, vertreten durch Dr. Otto Ambros und Dr. Hans Ambros, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 480.000 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. Februar 1991, GZ 41 R 74/91-11, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 27. Juni 1991, GZ 41 R 74/91-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der im außerordentlichen Revisionsrekurs als erheblich angesehenen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO), ob der nach der Systematik der JN unter den "besonderen Gerichtsständen" aufgezählte Gerichtsstand nach § 83 Abs 1 JN ein "allgemeiner Gerichtsstand" iS des § 93 Abs 1 JN ist, und demnach in Ansehung der Zweitbeklagten die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gegeben sei, kommt hier aus folgenden Erwägungen keine Bedeutung zu: Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN ist nur bei materieller Streitgenossenschaft iS § 11 Z 1 ZPO idF des Art IV Z 1 ZVN 1983 (JBl 1989, 48 ua), also dann gegeben, wenn die mehreren gemeinschaftlich geklagten Personen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch - was nach den Regeln der §§ 888 bis 896 ABGB zu beurteilen ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 371) - verpflichtet sind. Nach den maßgeblichen Klagsangaben stehen die Beklagten hier weder in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft noch sind die tatsächlichen Grundlagen für ihre Inanspruchnahme ident. Eine Solidar-(Korreal)Haftung kann ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte oder aus der Natur des Geschäftes begründet ist (MietSlg 34.128 ua). Die hier einzig in Frage kommende Solidarverpflichtung der Beklagten nach § 1302 ABGB scheidet deshalb aus, weil nach dem klägerischen Prozeßvorbringen keine gemeinsame Schadenszufügung erfolgte.
Anmerkung
E27501European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB01637.91.1107.000Dokumentnummer
JJT_19911107_OGH0002_0060OB01637_9100000_000