Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leander S*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) S***** GmbH, *****, und 2.) A***** GmbH, *****, wegen EUR 65.400,-- und Feststellung (Streitwert EUR 7.267,--), über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 2002, GZ 16 R 217/02b-5, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. September 2002, GZ 19 Cg 44/02h-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, das gesetzliche Verfahren hinsichtlich beider Beklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Zuspruch von EUR 65.400,-- sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der beklagten Parteien für alle ihm aus seiner Infektion mit dem Hepatitis C-Virus in Hinkunft noch entstehenden Schäden. Er habe in den Jahren 1972 bis 1974 in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Wien, G*****gasse ***** Blutplasma gespendet und sei dabei mit dem genannten Virus infiziert worden. Die Erstbeklagte habe es verabsäumt, alle Vorkehrungen zu treffen, um jede Ansteckung von Spendern zu verhindern. Die Plasmaspende sei unter hygienischen Bedingungen durchgeführt worden, die nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten. Möglicherweise habe die Erstbeklagte in jener Zeit, in der er, der Kläger, Blutplasma gespendet habe, die Blutplasmapheresestelle in Wien ohne gewerberechtliche Genehmigung betrieben und hafte ihm daher auch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 1311 ABGB. Die Erstbeklagte habe es auch unterlassen, ihn über mögliche Risiken aufzuklären; wäre er aufgeklärt worden, hätte er nie Plasma gespendet. Er stütze seine Ansprüche gegen die Erstbeklagte auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, vor allem auf Schadenersatz, auf Verletzung eines Schutzgesetzes, auf unterlassene Aufklärung über mögliche Risiken der Blutplasmaspende und auf Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten. Die Zweitbeklagte (bzw ihre Rechtsvorgängerin) habe es von Anfang an darauf angelegt, Vorfeldorganisationen zu schaffen, um einerseits bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen gewesen seien, die Haftung von sich abzuschieben, und um andererseits den entscheidenden Einfluss bei diesen Firmen weiterhin durch von ihr in die Leitung entsandte Personen zu wahren. Die Erstbeklagte sei mit einem ganz geringen und im Verhältnis zu den zu erwartenden Risiken geradezu lächerlichen Grundkapital ausgestattet worden; ihre Geschäftsführer habe die Zweitbeklagte entsandt. Diese habe der Erstbeklagten die Geräte und das notwendige Know how zur Verfügung gestellt und ihr das gewonnene Plasma abgenommen; damit habe sie eine Verkehrssicherungspflicht getroffen. Sie sei über die katastrophalen hygienschen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen, habe jedoch nichts unternommen, um die Zustände zu verbessern. Auch die Zweitbeklagte treffe daher eine direkte Haftung für die von ihm, dem Kläger, erlittenen Schäden.Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Zuspruch von EUR 65.400,-- sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der beklagten Parteien für alle ihm aus seiner Infektion mit dem Hepatitis C-Virus in Hinkunft noch entstehenden Schäden. Er habe in den Jahren 1972 bis 1974 in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Wien, G*****gasse ***** Blutplasma gespendet und sei dabei mit dem genannten Virus infiziert worden. Die Erstbeklagte habe es verabsäumt, alle Vorkehrungen zu treffen, um jede Ansteckung von Spendern zu verhindern. Die Plasmaspende sei unter hygienischen Bedingungen durchgeführt worden, die nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten. Möglicherweise habe die Erstbeklagte in jener Zeit, in der er, der Kläger, Blutplasma gespendet habe, die Blutplasmapheresestelle in Wien ohne gewerberechtliche Genehmigung betrieben und hafte ihm daher auch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß Paragraph 1311, ABGB. Die Erstbeklagte habe es auch unterlassen, ihn über mögliche Risiken aufzuklären; wäre er aufgeklärt worden, hätte er nie Plasma gespendet. Er stütze seine Ansprüche gegen die Erstbeklagte auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, vor allem auf Schadenersatz, auf Verletzung eines Schutzgesetzes, auf unterlassene Aufklärung über mögliche Risiken der Blutplasmaspende und auf Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten. Die Zweitbeklagte (bzw ihre Rechtsvorgängerin) habe es von Anfang an darauf angelegt, Vorfeldorganisationen zu schaffen, um einerseits bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen gewesen seien, die Haftung von sich abzuschieben, und um andererseits den entscheidenden Einfluss bei diesen Firmen weiterhin durch von ihr in die Leitung entsandte Personen zu wahren. Die Erstbeklagte sei mit einem ganz geringen und im Verhältnis zu den zu erwartenden Risiken geradezu lächerlichen Grundkapital ausgestattet worden; ihre Geschäftsführer habe die Zweitbeklagte entsandt. Diese habe der Erstbeklagten die Geräte und das notwendige Know how zur Verfügung gestellt und ihr das gewonnene Plasma abgenommen; damit habe sie eine Verkehrssicherungspflicht getroffen. Sie sei über die katastrophalen hygienschen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen, habe jedoch nichts unternommen, um die Zustände zu verbessern. Auch die Zweitbeklagte treffe daher eine direkte Haftung für die von ihm, dem Kläger, erlittenen Schäden.
Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes berief sich der Kläger auf die §§ 75 und 93 JN. Er mache keinen Anspruch aus einem Handelsgeschäft geltend.Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes berief sich der Kläger auf die Paragraphen 75 und 93 JN. Er mache keinen Anspruch aus einem Handelsgeschäft geltend.
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Der Kläger behaupte, (auch hinsichtlich der Zweitbeklagten) die Schlechterfüllung eines Vertrages (über die Spende von Blutplasma), der für beide Beklagten als Formkaufleute ein Handelsgeschäft dargestellt habe, weshalb die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte gegeben sei. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN gehörten auch Schadenersatzansprüche gegen Kaufleute vor die Handelsgerichte, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung eines Handelsgeschäftes abgeleitet würden. Nur rein deliktisches Verhalten könne nicht mehr zum Betrieb eines Handelsgeschäftes gezählt werden. Hingegen gehörten Realakte zum Betrieb, wenn sie in Erfüllung von Handelsgeschäften erfolgten. Auch die gegenüber der Zweitbeklagten geltend gemachte Durchgriffshaftung verändere den aus einem Handelsgeschäft herrührenden Anspruch im Kern nicht. Es werde damit kein selbständiger Anspruch geltend gemacht, sondern es würden weitere Umstände behauptet, um die Durchgriffshaftung zu rechtfertigen. Der Anspruch wäre daher aus einem Handelsgeschäft abgeleitet, auch wenn der Verstoß gegen eine Schutznorm mitursächlich gewesen sei. Schutznormen seien auch im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zu beachten. Für beide Beklagte sei daher das Handelsgericht sachlich zuständig; der allgemeine Gerichtsstand der Zweitbeklagten begründe den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft für die Erstbeklagte.Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Der Kläger behaupte, (auch hinsichtlich der Zweitbeklagten) die Schlechterfüllung eines Vertrages (über die Spende von Blutplasma), der für beide Beklagten als Formkaufleute ein Handelsgeschäft dargestellt habe, weshalb die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte gegeben sei. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN gehörten auch Schadenersatzansprüche gegen Kaufleute vor die Handelsgerichte, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung eines Handelsgeschäftes abgeleitet würden. Nur rein deliktisches Verhalten könne nicht mehr zum Betrieb eines Handelsgeschäftes gezählt werden. Hingegen gehörten Realakte zum Betrieb, wenn sie in Erfüllung von Handelsgeschäften erfolgten. Auch die gegenüber der Zweitbeklagten geltend gemachte Durchgriffshaftung verändere den aus einem Handelsgeschäft herrührenden Anspruch im Kern nicht. Es werde damit kein selbständiger Anspruch geltend gemacht, sondern es würden weitere Umstände behauptet, um die Durchgriffshaftung zu rechtfertigen. Der Anspruch wäre daher aus einem Handelsgeschäft abgeleitet, auch wenn der Verstoß gegen eine Schutznorm mitursächlich gewesen sei. Schutznormen seien auch im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zu beachten. Für beide Beklagte sei daher das Handelsgericht sachlich zuständig; der allgemeine Gerichtsstand der Zweitbeklagten begründe den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft für die Erstbeklagte.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger nimmt beide Beklagten bei dem Gericht in Anspruch, in dessen Sprengel die Zweitbeklagten ihren Sitz und daher gemäß § 75 Abs 1 JN ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Er stützt seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte darauf, dass sie (bzw ihre Rechtsvorgängerin) es von Anfang an darauf angelegt habe, eine Vorfeldorganisation zu schaffen, um bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen waren, die Haftung von sich abzuwehren, andererseits aber den entscheidenden Einfluss bei diesen Firmen weiterhin durch von ihr in die Leitung entsandte Personen zu wahren. Er macht weiters geltend, dass die Zweitbeklagte über die katastrophalen hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen sei, jedoch nichts unternommen habe, um die Zustände zu verbessern. Die Zweitbeklagte habe damit eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Wie der Oberste Gerichtshof in dem ganz vergleichbaren Fall zu 4 Ob 275/02y (auch dort werden vom Kläger gegen die nämlichen Beklagten Ersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden erhoben, die aus einer, auf Hygienemängel in einer Plasmapheresestelle der Erstbeklagten zurückgeführten Infektion mit dem Hepatitis C-Virus resultieren sollen) bereits ausgeführt hat, stützt der Kläger damit seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte einerseits auf die sogenannte "Durchgriffshaftung", deren Grundgedanke darin liegt, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen (RIS-Justiz RS0009098; SZ 56/101 = RdW 1983, 43 = GesRZ 1983, 156; vgl auch 8 ObA 98/00w, RdW 2001/505); andererseits beruft sich der Kläger aber auch darauf, dass die Zweitbeklagte ihm gegenüber allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und für die Gesundheitsschäden, die er durch die von ihm behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung erlitten haben will, verantwortlich sei. Der Kläger behauptet also auch ein deliktisches Verhalten der Zweitbeklagten, das zu seinen Gesundheitsschäden geführt habe. Damit stützt sich der Kläger auch auf einen Haftungsgrund, der unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus dem mit der Erstbeklagten zustandegekommenen Handelsgeschäften (dazu gleich im Folgenden) beruht. Für die Klage gegen die Zweitbeklagte ist daher nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig, im vorliegenden Fall das angerufene Erstgericht, weil die Zweitbeklagte, wie erwähnt, in dessen Sprengel ihren Sitz hat.Der Kläger nimmt beide Beklagten bei dem Gericht in Anspruch, in dessen Sprengel die Zweitbeklagten ihren Sitz und daher gemäß Paragraph 75, Absatz eins, JN ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Er stützt seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte darauf, dass sie (bzw ihre Rechtsvorgängerin) es von Anfang an darauf angelegt habe, eine Vorfeldorganisation zu schaffen, um bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen waren, die Haftung von sich abzuwehren, andererseits aber den entscheidenden Einfluss bei diesen Firmen weiterhin durch von ihr in die Leitung entsandte Personen zu wahren. Er macht weiters geltend, dass die Zweitbeklagte über die katastrophalen hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen sei, jedoch nichts unternommen habe, um die Zustände zu verbessern. Die Zweitbeklagte habe damit eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Wie der Oberste Gerichtshof in dem ganz vergleichbaren Fall zu 4 Ob 275/02y (auch dort werden vom Kläger gegen die nämlichen Beklagten Ersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden erhoben, die aus einer, auf Hygienemängel in einer Plasmapheresestelle der Erstbeklagten zurückgeführten Infektion mit dem Hepatitis C-Virus resultieren sollen) bereits ausgeführt hat, stützt der Kläger damit seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte einerseits auf die sogenannte "Durchgriffshaftung", deren Grundgedanke darin liegt, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen (RIS-Justiz RS0009098; SZ 56/101 = RdW 1983, 43 = GesRZ 1983, 156; vergleiche auch 8 ObA 98/00w, RdW 2001/505); andererseits beruft sich der Kläger aber auch darauf, dass die Zweitbeklagte ihm gegenüber allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und für die Gesundheitsschäden, die er durch die von ihm behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung erlitten haben will, verantwortlich sei. Der Kläger behauptet also auch ein deliktisches Verhalten der Zweitbeklagten, das zu seinen Gesundheitsschäden geführt habe. Damit stützt sich der Kläger auch auf einen Haftungsgrund, der unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus dem mit der Erstbeklagten zustandegekommenen Handelsgeschäften (dazu gleich im Folgenden) beruht. Für die Klage gegen die Zweitbeklagte ist daher nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig, im vorliegenden Fall das angerufene Erstgericht, weil die Zweitbeklagte, wie erwähnt, in dessen Sprengel ihren Sitz hat.
Die Rechtsbeziehung zwischen Klägerin und Erstbeklagter, die ihren Sitz außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichtes hat, wurde von den Vorinstanzen zu Recht als Handelsgeschäft qualifiziert: Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die Erstbeklagte bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit auf Blutplasmaspenden angewiesen war. Sie hat daher mit der Entgegennahme von Blutplasmaspenden jedenfalls ein für ihren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft geschlossen. Hinsichtlich der Erstbeklagten beruft sich der Kläger auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN. Dieser steht materiellen Streitgenossen allerdings nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist (Mayr in Rechberger2 § 93 JN Rz 2). Dies ist aber hier (anders als in der erwähnten Entscheidung 4 Ob 275/02y und in den Entscheidungen 7 Ob 280/02f und 7 Ob 284/02v, da dort der Kläger jeweils in Linz Blutplasma gespendet hatte) aber aus folgenden Überlegungen zu verneinen:Die Rechtsbeziehung zwischen Klägerin und Erstbeklagter, die ihren Sitz außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichtes hat, wurde von den Vorinstanzen zu Recht als Handelsgeschäft qualifiziert: Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die Erstbeklagte bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit auf Blutplasmaspenden angewiesen war. Sie hat daher mit der Entgegennahme von Blutplasmaspenden jedenfalls ein für ihren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft geschlossen. Hinsichtlich der Erstbeklagten beruft sich der Kläger auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN. Dieser steht materiellen Streitgenossen allerdings nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist (Mayr in Rechberger2 Paragraph 93, JN Rz 2). Dies ist aber hier (anders als in der erwähnten Entscheidung 4 Ob 275/02y und in den Entscheidungen 7 Ob 280/02f und 7 Ob 284/02v, da dort der Kläger jeweils in Linz Blutplasma gespendet hatte) aber aus folgenden Überlegungen zu verneinen:
Zwar steht dem Kläger auch hinsichtlich der Erstbeklagten ein Gerichtsstand in Wien zur Verfügung, da er Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden geltend macht, die er durch das nicht sachgemäße Vorgehen der Erstbeklagten bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Er begehrt damit den Ersatz von Schäden aus der Verletzung seiner Person. Derartige Ansprüche können bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (§ 92a JN). Der Kläger hat vorgebracht, dass die Erstbeklagte in Wien tätig geworden sei und er dort Blutplasma gespendet habe. In Wien hätte auch die Zweitbeklagte tätig werden müssen, um die behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung zu beheben. Anders als die Zweitbeklagte, für die der Gerichtsstand der Schadenszufügung mit ihrem allgemeinen Gerichtsstand zusammenfällt, leiten sich die Ersatzansprüche gegen die Erstbeklagte aber aus der Schlechterfüllung eines Handelsgeschäftes ab, weshalb die Ansprüche vor das Handelsgericht gehören (4 Ob 203/00g, RIS-Justiz RS0113977; vgl auch RIS-Justiz RS0046419 und RS0062274). Damit liegt aber ein gemeinsamer Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte nicht vor. Hinsichtlich der Erstbeklagten steht dem Kläger daher tatsächlich der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN zur Verfügung, zumal die weitere Voraussetzung, dass beide Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 1 ZPO bilden, im Hinblick darauf, dass sie vom Kläger solidarisch in Anspruch genommen werden, zu bejahen ist.Zwar steht dem Kläger auch hinsichtlich der Erstbeklagten ein Gerichtsstand in Wien zur Verfügung, da er Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden geltend macht, die er durch das nicht sachgemäße Vorgehen der Erstbeklagten bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Er begehrt damit den Ersatz von Schäden aus der Verletzung seiner Person. Derartige Ansprüche können bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Paragraph 92 a, JN). Der Kläger hat vorgebracht, dass die Erstbeklagte in Wien tätig geworden sei und er dort Blutplasma gespendet habe. In Wien hätte auch die Zweitbeklagte tätig werden müssen, um die behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung zu beheben. Anders als die Zweitbeklagte, für die der Gerichtsstand der Schadenszufügung mit ihrem allgemeinen Gerichtsstand zusammenfällt, leiten sich die Ersatzansprüche gegen die Erstbeklagte aber aus der Schlechterfüllung eines Handelsgeschäftes ab, weshalb die Ansprüche vor das Handelsgericht gehören (4 Ob 203/00g, RIS-Justiz RS0113977; vergleiche auch RIS-Justiz RS0046419 und RS0062274). Damit liegt aber ein gemeinsamer Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte nicht vor. Hinsichtlich der Erstbeklagten steht dem Kläger daher tatsächlich der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN zur Verfügung, zumal die weitere Voraussetzung, dass beide Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft iSd Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO bilden, im Hinblick darauf, dass sie vom Kläger solidarisch in Anspruch genommen werden, zu bejahen ist.
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren die Beschlüsse der Vorinstanzen daher aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, hinsichtlich beider Beklagten das gesetzliche Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.In Stattgebung des Revisionsrekurses waren die Beschlüsse der Vorinstanzen daher aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, hinsichtlich beider Beklagten das gesetzliche Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E68172 7Ob272.02dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00272.02D.0115.000Dokumentnummer
JJT_20030115_OGH0002_0070OB00272_02D0000_000