TE OGH 2007/7/13 1Nc41/07f

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Veröffentlicht am 13.07.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 7/07t anhängigen Verfahrenshilfesache des Josef H*****, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich sowie gegen eine Bank und einen Rechtsanwalt Amtshaftungs- bzw Schadenersatzansprüche in Höhe von 1,5 Mio EUR klageweise geltend zu machen und beantragte zu diesem Zweck am 31. Mai 2007 die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Im gleichen Schriftsatz führt er die beabsichtigte Klage aus, in der er ein für diesen Schaden ursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe - unter anderem solchen des Landesgerichts Wels sowie des Oberlandesgerichts Linz - behauptet. Am 5. Juni 2007 beantragte er gem § 9 Abs 4 AHG, ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über den Verfahrenhilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungklage zu bestimmen.

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw (auch) aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. § 9 Abs 4 AHG ist auch dann anzuwenden, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag abzusprechen ist, der der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dient. Diese Entscheidung wirkt auch für das vom Antragsteller in seiner beabsichtigten Klage als formellen Streitgenossen der Republik behandelte Bankunternehmen und den ebenso behandelten Rechtsanwalt, die der Antragsteller unter anderem wegen der „bewussten Verwendung eines arglistig sowie betrügerisch erwirkten Notariatsakts, einer Pfandurkunde und einer Vorrangeinräumung" in Anspruch nehmen will (Schragel, AHG3 Rz 250).

Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen. Die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.

Textnummer

E84566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00041.07F.0713.000

Im RIS seit

12.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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