Begründung: Das Bezirksgericht Kitzbühel nahm den Antrag der Eltern der Minderjährigen auf "Zurückführung der in Irland befindlichen Tochter in ihre Obsorge" am 16. 11. 2001 zu Protokoll. Mit Beschluss vom 16. 11. 2001 (ON 3) sprach das Bezirksgericht Kitzbühel aus, dass es zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Pflegschaftssache unzuständig sei und diese an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überweise. Die Minderjährige sei unbekannten Aufenthalts in Irland. Die Eltern der M... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Nadalina Z***** ist die außereheliche Tochter der Romana Z***** und des Peter M*****. Dieser anerkannte seine Vaterschaft am 2. 3. 2000 vor dem Magistrat der Stadt Wien. Die Minderjährige war zunächst in ***** Wien,***** wohnhaft, weshalb die Pflegschaftssache vor dem Bezirksgericht Josefstadt anhängig wurde. Mit Schreiben vom 24. 9. 2001 teilte die Mutter dem Bezirksgericht Josefstadt mit, das sie nunmehr mit ihrer Tochter den ordentlichen Wohnsitz nach S***** v... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige entstammt der mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18.12.1984, GZ 25 Cg 302/84-3, geschiedenen Ehe der Helga und des Wolfgang Metzger. Mit dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich vom 17.12.1984 haben die Eltern vereinbart, daß die Obsorge für den Sohn der Mutter allein zukommt. Diese hat den Minderjährigen seit 4.7.1988 bei ihrer Mutter Johanna Stix in Pöllau untergebracht. Ursprünglich war nur eine Aufenthaltsd... mehr lesen...
Begründung: Philipp Xaver E*** ist ebenso wie seine uneheliche Mutter Ursula Christine E*** deutscher Staatsbürger, beide haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Saalfelden. Der Vater Franz Josef K*** ist italienischer Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bozen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.11.1989, ON 26, wurde dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt, und zwar in Abständen von 8 Wochen am Samstag/Sonntag, bei Verschiebungsmöglichkeiten in dringenden F... mehr lesen...
Begründung: Der minderjährige Goran I***, geboren am 20.Dezember 1972, hält sich seit Anfang Jänner 1988 in Wien bei seinem Vater auf. Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde mit Urteil eines jugoslawischen Gerichtes vom 19.Juni 1984 geschieden. Das Sorgerecht für den Minderjährigen wurde dem Vater zugeteilt. Vater und Mutter halten sich derzeit in Wien auf. Sie und der Minderjährige sind jugoslawische Staatsangehörige. Am 8.Jänner 1988 beantragte der Vater, die Mutter ab dem ... mehr lesen...
Die Ehe der Eltern der mj. Markus und Olaf M wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 4. 2. 1974 geschieden. Die Kinder leben mit ihrer Mutter seit Jänner 1971 im Sprengel des Erstgerichtes; der Vater hat seinen Wohnsitz in Bonn. Die beiden Kinder und der Vater besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, die Mutter ist österreichische Staatsbürgerin. Mit Beschluß des Amtsgerichtes Bonn vom 26. 9. 1978 wurde die elterliche Gewalt über die beiden Kinder der Mutter übertragen und ... mehr lesen...
Die Minderjährige Maja K und ihre Eltern sind österreichische Staatsbürger. Die Eltern leben seit Jahren getrennt. Zwischen ihnen ist zu 11 Cg 6/74 des Landesgerichtes für ZRS Wien ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Mutter wohnt mit dem Kind in der Bundesrepublik Deutschland, der Vater hält sich in Kanada auf. Das Erstgericht erstattete am 13. September 1978 dem Bundesministerium für Justiz Bericht und wies in diesem auf die Absicht hin, "nach Beendigung dieses Verfahrens (§ 177 ... mehr lesen...
Norm: Haager Minderjährigenschutzabk Art1JN §111 Abs3
Rechtssatz: Unterhaltssachen fallen unter den Begriff der Schutzmaßnahme im Sinne des Art 1 Haager Minderjährigenschutzabk. Entscheidungstexte 6 Nd 518/80 Entscheidungstext OGH 10.12.1980 6 Nd 518/80 Veröff: SZ 53/166 = JBl 1982,46 (ablehnend Schwimann) = ÖA 1983,55 = ZfRV 1981,217 (ablehnend Hoyer) = IPRax 1981,144 = IPR... mehr lesen...
Norm: JN §111 Abs3
Rechtssatz: In der Lehre wird der Standpunkt vertreten, daß eine Rückübernahme des gemäß § 111 Abs 3 JN abgetretenen Verfahrens durch das inländische Gericht zulässig sei (vgl Loewe, Übertragung der vormundschaftsbehördlichen und pflegschaftsbehördlichen Zuständigkeit, EvBl 1955,138; Köhler, Internationales Privatrecht 3. Auflage 80). Voraussetzung hiefür wird allerdings ein inländisches Jurisdiktionsbedürfnis sein. ... mehr lesen...
Beim Bezirksgericht Floridsdorf ist die Pflegschaft der mj. Martina E, geb. 17. Juli 1969, anhängig. Die Minderjährige ist ein eheliches Kind der Pia E, wiederverehelichte H und des Otto E. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Das Kind, welches die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, befindet sich auf Grund eines im Zuge des Scheidungsverfahrens abgeschlossenen und pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleiches in Pflege und Erziehung der Mutter. Diese ist seit 1973 mit Klaas H... mehr lesen...
Norm: Haager Minderjährigenschutzabk allgJN §111 Abs3
Rechtssatz: Eine Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung zur Führung pflegschaftsbehördlicher Geschäfte nach § 111 Abs 3 JN ist im Hinblick auf das Haager Minderjährigenschutzabk nicht notwendig, wenn die Sache einem Gericht im Land Berlin übertragen wird, da das Abkommen auch für das Land Berlin gilt (dBGBl 1971 II 217; Notifikation der Niederlande an das BMAA vom 02.08.1971, Z 2584). ... mehr lesen...
Norm: JN §111 Abs3
Rechtssatz: Auftrag des OGH an das Erstgericht, welches die Pflegschaft ohne oberstgerichtliche Genehmigung einem ausländischen Gericht (rechtsunwirksam) übertragen hat, das ausländische Gericht von der Rechtsunwirksamkeit der Übertragung zu verständigen. Entscheidungstexte 7 Ob 206/75 Entscheidungstext OGH 30.10.1975 7 Ob 206/75 ... mehr lesen...
Norm: Haager Minderjährigenschutzabk allgJN §111 Abs3
Rechtssatz: Das Haager Minderjährigenschutzabk bezieht sich nur auf Maßnahmen, die zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen sind. Betrifft daher die Pflegschaft das Vermögen einer voll Entmündigten, ao ist weiterhin § 111 Abs 3 JN (Notwendigkeit der Genehmigung der vormundschaftsbehördlichen und pflegschaftsbehördlichen Zuständigkeitsübertragung durch OGH) zu b... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A1AußStrG §9 FEntmO §12 Abs4JN §111 Abs3
Rechtssatz: Eine rechtswirksame Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 3 JN liegt solange nicht vor, als der OGH keine Genehmigung erteilt hat. Ein bloß vom Erstgericht gefaßter Übertragungsbeschluß ist nicht rechtswirksam und demnach durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbar. Entscheidungstexte 2 Ob 206/75 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §14Haager Minderjährigenschutzabk allgJN §111 Abs3Vormundschaftsabk Österreich - BRD allg
Rechtssatz: Im Verhältnis zur BRD ist bei Vormundschaften weiterhin das zweiseitige Abk BGBl 1927/269 (gemäß Art 28 Abs 2 des Haager Minderjährigenschutzabk) anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Nd 45/75 Entscheidungstext OGH 24.10.1975 1 Nd 45/75 Beisatz: Hier: Kind in Berlin... mehr lesen...
Norm: JN §111 Abs3
Rechtssatz: Die Übertragung der Zuständigkeit an eine ausländische Behörde kann nur dann genehmigt werden, wenn die ausländische Behörde mit der Übernahme der Pflegschaft einverstanden ist. Entscheidungstexte 5 Nd 89/70 Entscheidungstext OGH 25.11.1970 5 Nd 89/70 Veröff: EvBl 1971/128 S 215 2 Nd 13/74 Entsc... mehr lesen...
Norm: JN §111 Abs3
Rechtssatz: Ein Rechtsmittel gegen die Übertragung der Zuständigkeit an eine ausländische Vormundschaftsbehörde gemäß § 111 Abs 3 JN gibt es nicht. Entscheidungstexte 2 Ob 523/55 Entscheidungstext OGH 08.09.1955 2 Ob 523/55 2 Ob 133/73 Entscheidungstext OGH 13.09.1973 2 Ob 133/73 ... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §144.DVEheG §17JN §111 Abs3
Rechtssatz: Auch für staatenlose Kinder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist im Inland die Führung der Vormundschaft bzw Pflegschaft einzustellen. Entscheidungstexte 3 Nd 54/53 Entscheidungstext OGH 11.03.1953 3 Nd 54/53 Ähnlich 1 Nd 449/54 Entscheidungstext OGH 16.02.1955 1 ... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §14JN §111 Abs3
Rechtssatz: Eine Übertragung der Zuständigkeit der Vormundschaft oder Pflegschaft über einen ins Ausland übersiedelten Ausländer an ein ausländisches Gericht ist nicht möglich. In diesem Falle ist die Vormundschaft im Inland einzustellen und es sind Abschriften des bisherigen Vormundschaftsaktes dem nunmehr zuständigen ausländischen Gerichte zu übersenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...