Norm
JN §111 Abs3Rechtssatz
Die Übertragung der Zuständigkeit an eine ausländische Behörde kann nur dann genehmigt werden, wenn die ausländische Behörde mit der Übernahme der Pflegschaft einverstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0047123Dokumentnummer
JJR_19701125_OGH0002_0050ND00089_7000000_001