TE OGH 1992/8/13 4Nd509/92

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Veröffentlicht am 13.08.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Harald Metzger, geboren am 11. Juli 1984, infolge Vorlage der Akten 17 P 130/88 des Bezirksgerichtes Donaustadt durch das Bezirksgericht Hartberg zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die vom Bezirksgericht Donaustadt verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache des mj. Harald Metzger an das Bezirksgericht Hartberg wird genehmigt.

Text

Begründung:

Der Minderjährige entstammt der mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18.12.1984, GZ 25 Cg 302/84-3, geschiedenen Ehe der Helga und des Wolfgang Metzger. Mit dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich vom 17.12.1984 haben die Eltern vereinbart, daß die Obsorge für den Sohn der Mutter allein zukommt. Diese hat den Minderjährigen seit 4.7.1988 bei ihrer Mutter Johanna Stix in Pöllau untergebracht. Ursprünglich war nur eine Aufenthaltsdauer von ca zwei Jahren beabsichtigt, wobei das Kind in Pöllau auch den Kindergarten besuchen sollte. Die Mutter beläßt aber den Sohn nun auch weiterhin bei seiner Großmutter, weil er seit der Geburt an einem Lungenschaden leidet und es ihm gesundheitlich in der Steiermark viel besser geht als in Wien.

Mit Beschluß vom 13.2.1992 (ON 90) hat das Bezirksgericht Donaustadt die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache des mj. Harald Metzger an das Bezirksgericht Hartberg übertragen, weil sich der Minderjährige jetzt ständig bei seiner Großmutter in Pöllau aufhalte. Dem dagegen vom Minderjährigen, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 11.Bezirk, erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluß vom 29.4.1992 (ON 100) nicht Folge; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Bezirksgericht Hartberg weigert sich, die Zuständigkeit derzeit zu übernehmen, und legt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Hartberg ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht dem Kindeswohl, wenn das Gericht des ständigen Aufenthaltsortes des Minderjährigen den Pflegschaftsakt führt. Wird - wie hier - der Mittelpunkt der Lebensführung des Minderjährigen in den Sprengel eines anderen als des vorerst zuständig gewesenen Gerichtes verlegt, dann ist die Übertragung der Zuständigkeit in der Regel zu genehmigen (EFSlg 43.963, 49.271, 54.951, 57.691, 60.723 ua; zuletzt etwa 6 Nd 502/91). Auch offene Anträge hindern im allgemeinen die Zuständigkeitsübertragung nicht (EFSlg 43.978, 49.279, 54.969, 57.698, 60.731, 63.956 ua); sie können nur dann bedeutsam sein, wenn das Wohl des Kindes aus besonderen Umständen von dem bisher befaßten Gericht wirksamer beachtet werden kann (EFSlg 60.738). In Wahrheit liegen aber solche offene Anträge gar nicht vor. Die mit Beschluß vom 2.1.1992 (ON 84) dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.12.1991 bis 30.11.1994 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG weitergewährten monatlichen Unterhaltsvorschüsse von 2.700 S wurden vielmehr im Hinblick auf die durch das Ergebnis der Sozialversicherungsanfrage für den Stichtag 29.1.1992 dokumentierte Arbeitslosigkeit des Vaters (ON 88) am 7.2.1992 von Amts wegen - wenn auch nur telefonisch - auf monatlich 671 S herabgesetzt.

Anmerkung

E30114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040ND00509.92.0813.000

Dokumentnummer

JJT_19920813_OGH0002_0040ND00509_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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