TE OGH 2002/11/13 9Ob229/02w

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nadalina Johanna S*****, geboren am 4. Februar 2000, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Peter M*****, ***** vertreten durch MMag. Dr. Franz Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 30. August 2002, GZ 20 R 77/02a-23, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 22. Mai 2002, GZ 1 P 91/02b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die "Rekursbeantwortung" der Minderjährigen, vertreten durch die Mutter Romana S*****, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die mj. Nadalina Z***** ist die außereheliche Tochter der Romana Z***** und des Peter M*****. Dieser anerkannte seine Vaterschaft am 2. 3. 2000 vor dem Magistrat der Stadt Wien. Die Minderjährige war zunächst in ***** Wien,***** wohnhaft, weshalb die Pflegschaftssache vor dem Bezirksgericht Josefstadt anhängig wurde. Mit Schreiben vom 24. 9. 2001 teilte die Mutter dem Bezirksgericht Josefstadt mit, das sie nunmehr mit ihrer Tochter den ordentlichen Wohnsitz nach S***** verlegt habe. Mit Beschluss vom 15. 10. 2001 (ON 11) übertrug das Bezirksgericht Josefstadt daraufhin seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache mit der Begründung an das Bezirksgericht Güssing, dass die Minderjährige nunmehr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Sprengel dieses Gerichtes habe. Dieser Beschluss wurde auch dem Vater zugestellt, welcher schriftlich mitteilte, dass die Mutter nach wie vor in Wien arbeite und es daher unwahrscheinlich sei, dass ein Wohnsitzwechsel stattgefunden habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. 5. 2002 übernahm das Bezirksgericht Güssing die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache im Sinne des Beschlusses des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 15. 10. 2001. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater mit der Begründung Rekurs, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Zuständigkeit nicht vorlägen, weil die Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in Wien habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des außerehelichen Vaters nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Güssing für rechtsunwirksam erklärt werde, sodass das Bezirksgericht Josefstadt weiterhin zuständig bleibe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig, was auch die Unzulässigkeit der - unaufgefordert eingebrachter - Revisionsrekursbeantwortung nach sich zieht.Der Revisionsrekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig, was auch die Unzulässigkeit der - unaufgefordert eingebrachter - Revisionsrekursbeantwortung nach sich zieht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann eine Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der vormundschafts- oder kuratelbehördlichen Geschäfte nur dann erfolgen, wenn dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nach herrschender Auffassung ist ein Übertragungsbeschluss im Sinn des § 111 JN den Parteien zuzustellen, denen dagegen, jedenfalls dann, wenn die Übertragung von Amts wegen oder über einseitigen Antrag beschlossen wurde, das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (1 Ob 602/84 = EFSlg 46.988 mwN). Der außereheliche Vater macht in seinem Rekurs geltend, dass die Übertragung nicht im Interesse der Minderjährigen gelegen sei. Er übersieht dabei, dass er nicht zur Wahrung der Rechte der Minderjährigen berufen ist. Mangels einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung im Sinn des § 167 ABGB ist mit der Obsorge für das uneheliche Kind nämlich allein die Mutter betraut (§ 166 erster Satz ABGB). Eigene Rechte des Vaters wurden dadurch, dass das Verfahren anstelle beim Bezirksgericht Josefstadt beim Bezirksgericht Güssing geführt wird, nicht berührt. Daraus folgt, dass ihm hinsichtlich der Übertragung der Zuständigkeit keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt (1 Ob 602/84 = EFSlg 46.988 = RIS-Justiz RS0006376).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann eine Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der vormundschafts- oder kuratelbehördlichen Geschäfte nur dann erfolgen, wenn dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nach herrschender Auffassung ist ein Übertragungsbeschluss im Sinn des Paragraph 111, JN den Parteien zuzustellen, denen dagegen, jedenfalls dann, wenn die Übertragung von Amts wegen oder über einseitigen Antrag beschlossen wurde, das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (1 Ob 602/84 = EFSlg 46.988 mwN). Der außereheliche Vater macht in seinem Rekurs geltend, dass die Übertragung nicht im Interesse der Minderjährigen gelegen sei. Er übersieht dabei, dass er nicht zur Wahrung der Rechte der Minderjährigen berufen ist. Mangels einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung im Sinn des Paragraph 167, ABGB ist mit der Obsorge für das uneheliche Kind nämlich allein die Mutter betraut (Paragraph 166, erster Satz ABGB). Eigene Rechte des Vaters wurden dadurch, dass das Verfahren anstelle beim Bezirksgericht Josefstadt beim Bezirksgericht Güssing geführt wird, nicht berührt. Daraus folgt, dass ihm hinsichtlich der Übertragung der Zuständigkeit keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt (1 Ob 602/84 = EFSlg 46.988 = RIS-Justiz RS0006376).

Anmerkung

E67488 9Ob229.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00229.02W.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_0090OB00229_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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