Norm
4.DVEheG §14Rechtssatz
Eine Übertragung der Zuständigkeit der Vormundschaft oder Pflegschaft über einen ins Ausland übersiedelten Ausländer an ein ausländisches Gericht ist nicht möglich. In diesem Falle ist die Vormundschaft im Inland einzustellen und es sind Abschriften des bisherigen Vormundschaftsaktes dem nunmehr zuständigen ausländischen Gerichte zu übersenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0047119Dokumentnummer
JJR_19530128_OGH0002_0010ND00425_5200000_001