Norm
JN §111 Abs3Kopf
SZ 53/166
Spruch
Unterhaltssachen fallen unter den Begriff der Schutzmaßnahmen im Sinne des Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens, BGBl. 446/1075
OGH 10. Dezember 1980, 6 Nd 518/80 (BG Innere Stadt Wien 5 P 71/80)
Text
Die Minderjährige Maja K und ihre Eltern sind österreichische Staatsbürger. Die Eltern leben seit Jahren getrennt. Zwischen ihnen ist zu 11 Cg 6/74 des Landesgerichtes für ZRS Wien ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Mutter wohnt mit dem Kind in der Bundesrepublik Deutschland, der Vater hält sich in Kanada auf.
Das Erstgericht erstattete am 13. September 1978 dem Bundesministerium für Justiz Bericht und wies in diesem auf die Absicht hin, "nach Beendigung dieses Verfahrens (§ 177 ABGB und Unterhalt) das Verfahren an das zuständige deutsche Gericht zu übertragen". Das Bundesministerium für Justiz stellte in seiner Note vom 21. September 1978, Zl. 529 544/2-I/10/78, unter Verweisung auf EFSlg. 27 731 dem Erstgericht die Prüfung der Frage anheim, ob eine Übertragung der Pflegschaftssache nach § 111 Abs. 3 JN überhaupt notwendig sei.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 31. Jänner 1979 räumte das Erstgericht "das Recht, die minderjährige Maja K zu pflegen, zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten", allein der Mutter Leila K ein.
Die Mutter stellte im Laufe des Verfahrens verschiedene Anträge auf Verpflichtung des Vaters zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages für seine Tochter.
Mit Beschluß vom 20. Feber 1980 verpflichtete das Erstgericht unter Punkt 1 den Vater, an seine Tochter Maja K vom 1. Feber 1976 bis 31. Dezember 1977 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 3 150 S und ab 1. Jänner 1978 einen solchen von 3 400 S zu bezahlen. Es sprach aus, daß bis 31. Oktober 1979 "jedenfalls kein Rückstand" besteht und die ab 1. November 1979 fällig gewordenen Beträge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiter fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats bei fünftägigem Respiro zu bezahlen sind. Unter Punkt 2 wies es das Mehrbegehren ab. Unter Punkt 3 wurde festgehalten, daß mit diesem Beschluß nicht über einen allfälligen "Sonderbedarf aus einer Zahnbehandlung oder einem Internatsaufenthalt" abgesprochen wird. Unter Punkt 4 erging an die Beteiligten die Mitteilung, daß das Erstgericht seine Zuständigkeit nach Art. 4 des Haager Minderjährigenschutzabkommens nicht mehr in Anspruch nehme und "die weiteren Entscheidungen den zuständigen deutschen Behörden" überlasse. Unter Punkt 5 wurde der Antrag der Mutter, ihr die durch die rechtsfreundliche Vertretung entstandenen Kosten zu ersetzen, zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde zu Punkt 4 ausgeführt, das Erstgericht habe "seinerzeit die Entscheidung wohl deshalb an sich gezogen, weil mit einer raschen Beschlußfassung zu rechnen" gewesen sei. Durch verschiedene Verzögerungen habe sich diese Erwartung nicht erfüllt. Das Verfahren habe gezeigt, daß ein persönlicher Kontakt der Mutter zum erkennenden Gericht sehr vorteilhaft wäre. Da die Frage, ob die Kosten einer Zahnbehandlung notwendig seien, "nur durch ein zeitraubendes Rechtshilfeersuchen gelöst werden könnte", überlasse das Gericht die allfällige Entscheidung hierüber den nach Art. 1 Haager Minderjährigenschutzabkommen zuständigen Behörden, wobei auch eine Übertragung der Zuständigkeit ins Auge gefaßt werde.
Am 20. Feber 1980 richtete das Erstgericht eine Note an das Amtsgericht Siegburg, in welcher es unter anderem mitteilte, daß es seine Zuständigkeit nach Art. 4 des Haager Minderjährigenschutzabkommens nicht mehr in Anspruch nehme und allfällige weitere Entscheidungen den nach Art. 1 des genannten Abkommens zuständigen deutschen Behörden überlasse.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der durch ihre Mutter vertretenen Minderjährigen gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 20. Feber 1980 teilweise Folge und hob diesen Beschluß in Ansehung der Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens (Punkt 2), der Feststellung, daß bis 31. Oktober 1979 kein Rückstand besteht (Punkt 1 Abs. 2), der Nichtentscheidung über den Sonderbedarf (Punkt 3) sowie der Mitteilung, daß das Erstgericht seine Zuständigkeit in dieser Pflegschaftssache nicht mehr in Anspruch nimmt und diese den deutschen Behörden überläßt (Punkt 4), auf. Es erteilte dem Erstgericht den Auftrag, bezüglich des noch offenen Mehrbegehrens einschließlich des Sonderbedarfes, des Leistungsbefehles für die Zeit vom 1. Feber 1976 bis 31. Oktober 1979 sowie des Unterhaltsbegehrens für die Zeit vom Antragstag bis zum 31. Jänner 1976 nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Es führte aus, das Erstgericht verneine zu Unrecht seine weitere Zuständigkeit in der vorliegenden Pflegschaftssache unter Berufung auf das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. 446/1975. Nach Art. 1 dieses Übereinkommens seien die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, unter bestimmten Voraussetzungen dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens Minderjähriger zu treffen. Was unter Maßnahmen in diesem Sinne zu verstehen sei, könne dem Übereinkommen nicht entnommen werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zählten Unterhaltsangelegenheiten - ausschließlich um solche gehe es im vorliegenden Fall - nicht dazu. Aber selbst wenn es um eine derartige Maßnahme ginge, könnte auf Grund des Minderjährigenschutzabkommens die Zuständigkeit ausländischer Behörden nur für konkrete Einzelverfügungen begrundet werden, ohne daß dadurch die bei einem inländischen Gericht bereits bestehende Zuständigkeit für die übrigen Pflegschaftsagenden berührt würde. Mit dem beim Erstgericht am 30. April 1980 eingelangten Schreiben vom 22. April 1980 teilte das Amtsgericht Siegburg mit, daß einer Übertragung der Zuständigkeit der Pflegschaftssache nach der inzwischen erfolgten Rücksprache mit dem Kreisjugendamt zugestimmt werde.
Das Erstgericht übertrug mit Beschluß vom 2. Juni 1980 seine Zuständigkeit zur Führung der gegenständlichen Pflegschaftssache "zur Gänze" an das Amtsgericht Siegburg. Es sprach aus, daß diese Übertragung mit der Übernahme der übertragenen Geschäfte durch das Amtsgericht Siegburg wirksam wird und begrundete den Beschluß mit den erforderlichen umfangreichen Erhebungen zur Klärung der Frage des von der Minderjährigen geltend gemachten Sonderbedarfes, welche rascher durch das deutsche Gericht erfolgen könnten. Es bemerkte schließlich noch, daß eine Genehmigung der Übertragung nach § 111 Abs. 3 JN nicht erforderlich sei.
Gegen den Übertragungsbeschluß erhoben sowohl die Mutter der Minderjährigen als auch deren Vater Rekurs.
Das Rekursgericht stellte den ihm vom Erstgericht mit den beiden Rekursen vorgelegten Akt mit dem Auftrag zurück, für die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der gegenständlichen Pflegschaftssache an das Amtsgericht Siegburg vorerst die Genehmigung des OGH gemäß § 111 Abs. 3 JN einzuholen. Das Gericht zweiter Instanz meinte, diese Genehmigung sei auch im Hinblick auf Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens nicht entbehrlich, da die offenen Fragen ausschließlich dem Unterhaltsrecht zuzuordnen seien, welches vom sachlichen Geltungsbereich des genannten Abkommens nicht umfaßt werde.
Das Erstgericht legte hierauf den Akt zur Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit an das Amtsgericht Siegburg gemäß § 111 Abs. 3 JN vor.
Der Oberste Gerichtshof stellte den Akt dem Erstgericht mit dem Hinweis zurück, daß mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. 446/1975, eine Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der pflegschaftlichen Geschäfte im Sinne des § 111 Abs. 3 JN nicht notwendig ist.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. 446/1975 (im folgenden kurz Übereinkommen genannt), eine Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der pflegschaftlichen Geschäfte im Sinne des § 111 Abs. 3 JN nicht notwendig.
Der OGH vermag der Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch Minderjährige nicht unter den Begriff der im Übereinkommen angeführten Schutzmaßnahmen falle, nicht zu folgen. Die von der zweiten Instanz zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Literaturstelle und die von ihr angeführten Entscheidungen vermögen nicht zu überzeugen. Weder in der vom OGH stammenden Entscheidung EvBl. 1978/128 noch in der Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. Juni 1978, RPflSlgA 5974, wurde ausgesprochen, daß Unterhaltsangelegenheiten nicht zu den im Art. 1 des Übereinkommens genannten Schutzmaßnahmen gehören. In der letztgenannten Entscheidung wurde nur dargelegt, daß zu den Schutzmaßnahmen im Sinne des Übereinkommens u.a. auch die Regelung der Obsorge über Kinder nach erfolgter Scheidung der Ehe der Eltern im Sinne des § 177 ABGB gehöre. In der erstgenannten Entscheidung wurde zum Sachbereich des Übereinkommens näher Stellung genommen und hinsichtlich des Begriffes Schutzmaßnahme unter Verweisung auf die Literatur ebenfalls bloß ausgesprochen, daß zu den vom Übereinkommen erfaßten Maßnahmen auch die Regelung der Obsorge über die die Kinder nach der Scheidung der Eltern gehöre. Mähr gibt in der vom Rekursgericht zitierten Abhandlung in der RZ 1977, 152 f. zur Frage, welche Maßnahmen nicht unter die Schutzmaßnahmen des Übereinkommens fallen, die Ansicht Schwimanns wieder. Schwimann führt in den JBl. 1976, 240 und in seinem Werk Internationales Zivilverfahrensrecht, 88 aus, vom Übereinkommen sachlich ausgeschlossen seien nach allgemeiner Auffassung zunächst eine Reihe von Maßnahmen, die zwar durchaus zum Minderjährigenschutz gerechnet werden könnten, aber als unselbständige Institutionen von diesen nicht trennbar und außerdem regelmäßig Gegenstand anderer multinationaler Abkommen seien; dazu zählten "etwa Unterhaltsansprüche von Minderjährigen (geregelt durch das Haager Unterhaltsstatutabkommen aus 1956, BGBl. 293/1961)". Die von ihm (JBl. 1976, 240 Anm. 68) zitierten Autoren Kropholler und Luther führen aus, der Begriff Schutzmaßnahmen sei in keinem Staat als systematischer Oberbegriff vorhanden (Kropholler, NJW 1971, 1722, I). bzw. in keiner nationalen Rechtsordnung als präzise Begriffsbestimmung zu finden (Luther, FamRZ 1973, 407, V). Nach Kropholler a. a. O. sind aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens bestimmte Maßnahmen aus anderen Sachbereichen ausgeschlossen, die auf einen konkreten Einzelfall zielen und sämtliche Vorschriften, die nur allgemein den Schutz von Kindern und Jugendlichen bezwecken. Bei Luther findet sich eine derartige allgemein gehaltene Formulierung nicht, er führt nur einzelne nicht unter das Übereinkommen fallende Bereiche an. Kropholler führt in seinem Werk "Das Haager Abkommen über den Schutz Minderjähriger" auf S. 63 aus, da es im Haag versäumt worden sei, klare Merkmale für eine funktionelle autonome Qualifikation aufzustellen, könne "nur dadurch Ordnung in das Chaos der Vielzahl der in Frage kommenden Maßnahmen gebracht werden, daß Wissenschaft oder Praxis in subtiler Einzelauslegung der Konvention die Kriterien herausarbeiten, die über die Einordnung in den sachlichen Geltungsbereich Auskunft geben können". Er führt in der Folge verschiedene Beispiele für vom sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens erfaßte bzw. nicht erfaßte Maßnahmen an, ohne Fragen des Unterhaltes zu erwähnen. Auf S. 69 des genannten Werkes meint Kropholler zur Qualifikationsfrage der Volljährigkeitserklärung schließlich, es wäre möglich, in dieser Qualifikationsfrage auf die Materialien der neunten Haager Konferenz zurückzugreifen, das Ergebnis des Protokollstudiums sei jedoch eher verwirrend als aufschlußreich. Die Erforschung des historischen Willens der Schöpfer der Übereinkunft ergebe ein höchst unklares Bild, aus dem sich allenfalls entnehmen lasse, daß diese sich über den sachlichen Geltungsbereich der Konvention nicht einig gewesen seien. In der Zeitschrift für Rechtsvergleichung 1975 bemerkt Kropholler in seinem Artikel "Einige deutsche Erfahrungen mit dem Haager Minderjährigenschutzabkommen" auf S. 210, daß die Konvention über den Bereich des Haager Vormundschaftsabkommens von 1902 weit hinausgehe und nicht nur die Vormundschaft, sondern auch Maßnahmen im Bereich des ehelichen oder nicht ehelichen Kindschaftsverhältnisses wie die Entziehung der väterlichen Gewalt oder die Regelung der Obsorge nach der Scheidung der Ehe der Eltern und öffentlich-rechtliche Schutzmaßnahmen betreffe. Dagegen seien Maßnahmen, "die anderen Sachbereichen zuzuordnen" seien, aus dem Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen, so die Feststellung des Eintrittes der Legitimation oder die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt.
In den Erläuternden Bemerkungen zum Übereinkommen, 1210 BlgNR, XIII. GP, heißt es auf S. 9, daß der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens sehr weit gezogen ist und alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen umfaßt; es werden dazu verschiedene Beispiele angeführt. Schließlich wird dargelegt, daß Verfügungen, "die selbständigen Sachgebieten zuzuordnen sind", nicht darunter fallen. Auch dazu werden Beispiele gegeben, wie die Feststellung des Eintrittes der Legitimation, die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten, die Bewilligung einer Annahme an Kindesstatt, die Volljährigerklärung und dergl.
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Sicherstellung des Unterhaltes eines Minderjährigen und damit die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages eine Maßnahme zum Schutze des Minderjährigen darstellt. Es ist nicht zu erkennen, daß es sich bei den diesbezüglich im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens zu treffenden Maßnahmen um einen unselbständigen Teil anderer Institutionen handelt, welcher daher dem im Art. 1 des Übereinkommens verwendeten Begriff der Schutzmaßnahme nicht unterstellt werden könnte. Sofern Schwimann a.a.O. zur Stützung seiner Ansicht auf das Haager Unterhaltsstatutabkommen verweist, ist ihm zu entgegnen, daß dieses Abkommen nur die Frage des anzuwendenden Rechtes, nicht aber die Frage der internationalen Zuständigkeit regelt. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Frage des anzuwendenden materiellen Rechtes im Haager Unterhaltsstatutabkommen einerseits und im Übereinkommen (Art. 4) nicht völlig gleichlautend geregelt ist. Widersprüche in der kollisionsrechtlichen Regelung wären nach dem Grundsatz der Spezialität lösbar.
Daß bei der beispielsweisen Aufzählung der vom Übereinkommen nicht erfaßten Maßnahmen in den Erläuternden Bemerkungen der wichtige Sachbereich des Unterhaltsrechtes nicht erwähnt wurde, läßt ebenfalls darauf schließen, daß es sich dabei um einen unter das Abkommen fallenden Bereich handelt. Die von allen Autoren übereinstimmend als unter das Abkommen fallende Regelung der Obsorge über Kinder nach erfolgter Scheidung der Ehe der Eltern macht im übrigen fast immer eine Regelung der Unterhaltsfrage erforderlich.
Der OGH gelangt daher zu dem Ergebnis, daß die Regelung des Unterhaltes Minderjähriger unter die im Art. 1 des Übereinkommens genannten Schutzmaßnahmen fällt, weshalb im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung (EFSlg. 27 731) eine Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der pflegschaftlichen Geschäfte im Sinne des § 111 Abs. 3 JN nicht notwendig ist.
Anmerkung
Z53166Schlagworte
Minderjährigenschutz, Unterhalt als Schutzmaßnahme, Schutzmaßnahme, Unterhalt als - im Sinne des Art. 1 des Haager, Minderjährigenschutzabkommens, BGBl. 446/1975, Unterhalt als SchutzmaßnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0060ND00518.8.1210.000Dokumentnummer
JJT_19801210_OGH0002_0060ND00518_8000000_000