Norm
JN §111 Abs3Rechtssatz
In der Lehre wird der Standpunkt vertreten, daß eine Rückübernahme des gemäß § 111 Abs 3 JN abgetretenen Verfahrens durch das inländische Gericht zulässig sei (vgl Loewe, Übertragung der vormundschaftsbehördlichen und pflegschaftsbehördlichen Zuständigkeit, EvBl 1955,138; Köhler, Internationales Privatrecht 3. Auflage 80). Voraussetzung hiefür wird allerdings ein inländisches Jurisdiktionsbedürfnis sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0047125Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0010OB00588_8000000_001