Norm
ABGB §586Rechtssatz
Die Bestimmung des § 586 ABGB ist keine Beweisregel, sondern eine Formvorschrift; sie bildet einen zum rechtlichen Bestand der letztwilligen Erklärung erforderlichen Solennitätsakt. Von der eidlichen Bekräftigung des Testamentsinhaltes durch die drei Zeugen kann nur Umgang genommen werden, wenn der dritte Zeuge nicht vernommen werden kann (z.B. Tod, Geisteskrankheit oder Unbekanntheit des Aufenthaltes), nicht aber wenn er im Ausland (England) unter bekannter Adresse wohnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007607Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015