Norm
AußStrG §9 LRechtssatz
Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem zu RS: Zur abweichenden älteren Rechtsprechung siehe RS0109206.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0123662Im RIS seit
16.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018