Norm
ABGB §586Rechtssatz
"Interessent" iS des § 586 ABGB ist sowohl derjenige, der die Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen, als auch derjenige, der sie außer Zweifel zu setzen Interesse hat, im ersteren Falle also der gesetzliche oder in einem früheren Testament eingesetzte Erbe. Einem solchen Erben steht zufolge der Anordnung des § 586 ABGB ohne jede weitere Voraussetzung allein auf Grund eines derartigen Interesses das Recht zu, die Beeidigung der Zeugen durch das Verlassenschaftsgericht zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006432Dokumentnummer
JJR_19811006_OGH0002_0020OB00520_8100000_001