- 1 Ob 580/92
Veröff: SZ 65/84 = JBl 1992,780
- 8 Ob 642/92
- 1 Ob 41/92
- 7 Ob 596/93
- 6 Ob 12/93
- 4 Ob 504/94
- 1 Ob 509/95
Auch
- 4 Ob 524/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 524/95
- 6 Ob 1640/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 1640/95
- 9 Ob 1582/95
Entscheidungstext OGH 06.12.1995 9 Ob 1582/95
Auch
- 1 Ob 1678/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 1678/95
- 1 Ob 1713/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 1713/95
Vgl; Beisatz: Eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann mit Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden. (T1)
- 10 Ob 1515/96
Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1515/96
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 2210/96t
Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2210/96t
- 7 Ob 2242/96y
Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2242/96y
Beisatz: Damit muss auch die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, als unanfechtbar angesehen werden, weil eine solche Entscheidung im Außerstreitverfahren die Verneinung einer Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Rekursgericht enthält. (T2)
- 4 Ob 2235/96x
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2235/96x
Vgl auch; Beisatz: Eine allfällige Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurde, kann im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden. (T3)
- 4 Ob 2367/96h
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2367/96h
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 136/97v
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 5/97x
- 1 Ob 2396/96a
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2396/96a
Vgl
- 5 Ob 145/97b
Auch
- 9 Ob 382/97k
Auch; Beisatz: Die Nichtbehandlung der dem erstgerichtlichen Verfahren anhaftenden Nichtigkeiten stellt jedoch einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 15 Z 2 AußStrG dar. (T4)
- 5 Ob 268/97s
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Eine allfällige Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurde, kann im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden. (T5)
- 8 Ob 368/97v
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 61/98s
Vgl auch; Beis wie T3
- 3 Ob 96/98h
- 6 Ob 195/98i
Auch
- 2 Ob 215/98a
Beis wie T4; Beisatz: Dieser ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er in einem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht wird. (T6)
- 5 Ob 229/98g
Vgl; Beisatz: Eine dem Erstgericht unterlaufene Nichtigkeit, die vom Rekursgericht infolge des im Verfahren Außer Streit nicht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes beseitigt werden konnte (vgl MietSlg 58.466), kann im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (T7)
- 1 Ob 305/98d
Vgl; Beisatz: Beruht ein Verfahrensmangel oder eine Nichtigkeit auf einem vom Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht im ersten Rechtsgang erteilten Auftrag, so handelt es sich hiebei um einen Mangel des Verfahrens zweiter Instanz beziehungsweise um eine dieser anzulastende Nichtigkeit des Verfahrens, was in dritter Instanz geltend gemacht werden kann. (T8) Veröff: SZ 71/198
- 6 Ob 251/98z
Auch
- 5 Ob 128/99f
Vgl auch; Beis wie T3
- 6 Ob 108/99x
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T7
- 2 Ob 274/97a
Auch; nur: Behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, können auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden. (T9); Beis wie T3
- 2 Ob 334/98a
Vgl auch; Beis wie T3
- 6 Ob 245/99v
- 10 Ob 355/99z
Vgl auch; nur T9
- 1 Ob 3/00y
- 1 Ob 135/00k
- 6 Ob 32/00z
- 10 Ob 223/00t
Auch
- 6 Ob 303/00b
Auch; nur T9; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt ebenso für die vom Rekursgericht bejahte Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges, weil eine solche Entscheidung die Verneinung einer Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Rekursgericht enthält. (T10)
- 9 Ob 127/01v
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 123/01x
- 1 Ob 89/00x
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 89/00x
- 6 Ob 317/00m
Vgl; Beis wie T3 nur: Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurde, kann im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden. (T11)
- 3 Ob 162/01x
Vgl auch; Beis wie T5
- 5 Ob 157/01a
Auch
- 6 Ob 227/01b
nur: Es können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden. (T12)
- 1 Ob 264/01g
nur T12
- 1 Ob 63/01y
- 2 Ob 46/02g
- 6 Ob 210/02d
- 1 Ob 174/02y
Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 174/02y
nur T9
- 6 Ob 62/02i
- 1 Ob 249/02b
- 6 Ob 53/03t
- 5 Ob 280/02s
Vgl auch; nur T9; Beisatz: Hier: Verfahren nach
§ 37 MRG. (T13)
- 7 Ob 86/03b
Beis wie T11; Veröff: SZ 2003/62
- 7 Ob 200/03t
Auch
- 3 Ob 296/03f
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 51/04g
Auch
- 7 Ob 91/04i
Auch; Beis wie T11
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