Norm: AußStrG 2005 §127AußStrG §46
Rechtssatz: Die Rekursfrist wird für jede rekursberechtigte Person nach Maßgabe der jeweiligen Zustellung des Beschlusses ausgelöst. Entscheidungstexte 6 Ob 164/14g Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 164/14g Beisatz: Hier: Bestellung eines Sachwalters und Rekurslegitimation der betroffenen Person und ihres Vertreters. (T1)Beisatz: siehe bereits 3... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 ÜbsAußStrG 2005 §46 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 46 AußStrG 2005 A § 46 Abs 1 AußStrG 2005: Rekursfrist B § 46 Abs 2 AußStrG 2005: Rekurs der nicht aktenkundigen Partei C § 46 Abs 3 AußStrG 2005: 1) Allgemeines 2) Einzelfälle nach AußStrG 2005 3) Einzelfälle nach anderen Gesetzen (GBG, FBG, UbG usw) Informationen zu § 46 AußStrG 2005 Diese Übersichtskarte wurde ausgehend von der Übersichtskarte zu § ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §46
Rechtssatz: Durch die Zustellung an den durch einen Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen wird die Rechtsmittelfrist auch dann ausgelöst, wenn der Vertretene während der noch offenen Rechtsmittelfrist volljährig wird. Entscheidungstexte 20 R 101/07p Entscheidungstext LG Eisenstadt 12.09.2007 20 R 101/07p Schlag... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §56AußStrG 2005 §65 Abs1AußStrG 2005 §71
Rechtssatz: Die sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses durch das Rekursgericht begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses Nichtigkeit. Dies ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines rechtzeitigen Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 C3FBG §15FBG §40
Rechtssatz: Wird der Wirtschaftskammer oder dem Finanzamt im Amtslöschungsverfahren ein Beschluss des Firmenbuchgerichts zugestellt, ist die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses der Gesellschaft ausgeschlossen. Entscheidungstexte 6 Ob 21/07t Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 21/07t ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §46
Rechtssatz: Die erforderliche Betrauung einer tauglichen Person zur einstweiligen Besorgung des Hauswesens bezweckt auch die Sicherung der Unversehrtheit eines zur Verlassenschaftsmasse gehörenden Hauses. Eine solche Person hat in Besorgung des Hauswesens auch die nach der Lebenserfahrung naheliegenden, unaufschiebbaren und notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um das Haus vor Schaden zu bewahren. Sie vertritt insoweit den ruhe... mehr lesen...
Norm: AußStrG §46
Rechtssatz: Die Betrauung mit der einstweiligen Besorgung des Hauswesens setzt zwar keinen vorangehenden Gerichtsbeschluss voraus, bedarf es doch oft unaufschiebbarer und dringender Maßnahmen, doch muss sie sich aus den näheren Umständen des Übertragungsakts unmissverständlich ergeben, soll doch der Betraute nicht Mutmaßungen über die Tatsache seiner Betrauung anstellen müssen. In der bloßen Übergabe der Hausschlüssel anlässli... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1AußStrG §18 AAußStrG 2005 §42AußStrG 2005 §46 C1
Rechtssatz: Bei den Beschlüssen, die sich ohne Nachteil eines Dritten ändern lassen, handelt es sich um solche, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind. Entscheidungstexte 1 Ob 607/87 Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 607/87 Veröff: SZ 60/103 = ÖA 1988,48 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §149 Abs1ABGB §223ABGB §230ABGB §230eAußStrG §45AußStrG §46
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Bausparvertrag auf den Namen des Minderjährigen lautet, ist ein Indiz dafür, dass es sich zumindest möglicherweise um Vermögen des Kindes handelt. Wenn darüber hinaus ein Elternteil geltend macht, die entsprechenden Beträge gehörten dem Kind, während der andere behauptet, sie stünden ihm selbst zu, ist geradezu ein typischer Fall gegeben, da... mehr lesen...
Norm: AußStrG §32AußStrG §46AußStrG §56 Abs2
Rechtssatz: Die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme und die Beurteilung der Frage, ob der rechtlich notwendige Sachverhalt bereits genügend klargestellt sei, wird vom OGH den Tatsacheninstanzen, so dem Widerspruchsgericht, überlassen. Entscheidungstexte 6 Ob 287/68 Entscheidungstext OGH 27.11.1968 6 Ob 287/68 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §46AußStrG §73AußStrG §145
Rechtssatz: Die bevorzugte Behandlung der Begräbniskosten im Verlassenschaftsverfahren (SZ 15/129) kann nicht dadurch vereitelt werden, daß ein nicht bevorzugter Gläubiger, der bereits über einen Exekutionstitel verfügt, den Ausfolgungsanspruch des Nachlasses gegen den Gerichtskommissär pfändet. Der Zustimmung des leer ausgehenden betreibenden Gläubigers zur iure-crediti-Einantwortung bedarf es daher nic... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 J1AußStrG §11 Abs2 B3AußStrG 2005 §46 C3HKG §4HRV §23HRV §37
Rechtssatz: Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind Beteiligte iS des § 11 Abs 2 AußStrG. Wurde ihnen ein Beschluss des Registergerichtes zugestellt, dann ist die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses der Antragsteller ausgeschlossen. Entscheidungstexte 1 Ob 499/57 Entscheidungstext OGH 18.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §46AußStrG §145
Rechtssatz: Die Begräbniskosten sind bei der Verlassenschaftsabhandlung bevorzugt zu behandeln. Entscheidungstexte 1 Ob 475/33 Entscheidungstext OGH 07.06.1933 1 Ob 475/33 SZ 15/129 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0007601 Dokumentnummer JJR_19330... mehr lesen...