Norm
ABGB §149 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass der Bausparvertrag auf den Namen des Minderjährigen lautet, ist ein Indiz dafür, dass es sich zumindest möglicherweise um Vermögen des Kindes handelt. Wenn darüber hinaus ein Elternteil geltend macht, die entsprechenden Beträge gehörten dem Kind, während der andere behauptet, sie stünden ihm selbst zu, ist geradezu ein typischer Fall gegeben, dass das Gericht zum Schutz von eigenmächtigen Verfügungen eines Elternteiles eine Sperre verfügt. Trotz der Sperre können nach wie vor beide Elternteile Beträge einzahlen. Die Sperre berührt auch nicht allfällige Steuervorteile für das Kind, da Nachteile ja hier nur eintreten können, wenn die Gelder vorzeitig und nicht widmungsgemäß entnommen würden. Aber auch die allfälligen Rechte des Minderjährigen können durch die Sperre nicht beeinträchtigt werden. Sollte er wirklich Mitberechtigter sein, so würden seine Rechte erst berührt, wenn über die vorhandenen Gelder verfügt würde bzw verfügt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020