RS OGH 2002/2/26 1Ob310/01x, 5Ob16/12g

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

AußStrG §46

Rechtssatz

Die Betrauung mit der einstweiligen Besorgung des Hauswesens setzt zwar keinen vorangehenden Gerichtsbeschluss voraus, bedarf es doch oft unaufschiebbarer und dringender Maßnahmen, doch muss sie sich aus den näheren Umständen des Übertragungsakts unmissverständlich ergeben, soll doch der Betraute nicht Mutmaßungen über die Tatsache seiner Betrauung anstellen müssen. In der bloßen Übergabe der Hausschlüssel anlässlich der Todfallsaufnahme ist daher noch nicht die Betrauung des Klägers mit der einstweiligen Besorgung des Hauswesens zu erblicken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116362

Im RIS seit

28.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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