Norm
AußStrG §46Rechtssatz
Die Betrauung mit der einstweiligen Besorgung des Hauswesens setzt zwar keinen vorangehenden Gerichtsbeschluss voraus, bedarf es doch oft unaufschiebbarer und dringender Maßnahmen, doch muss sie sich aus den näheren Umständen des Übertragungsakts unmissverständlich ergeben, soll doch der Betraute nicht Mutmaßungen über die Tatsache seiner Betrauung anstellen müssen. In der bloßen Übergabe der Hausschlüssel anlässlich der Todfallsaufnahme ist daher noch nicht die Betrauung des Klägers mit der einstweiligen Besorgung des Hauswesens zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116362Im RIS seit
28.03.2002Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012