Norm
AußStrG §11 Abs2 B1Rechtssatz
Bei den Beschlüssen, die sich ohne Nachteil eines Dritten ändern lassen, handelt es sich um solche, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014