Norm
AußStrG §46Rechtssatz
Die erforderliche Betrauung einer tauglichen Person zur einstweiligen Besorgung des Hauswesens bezweckt auch die Sicherung der Unversehrtheit eines zur Verlassenschaftsmasse gehörenden Hauses. Eine solche Person hat in Besorgung des Hauswesens auch die nach der Lebenserfahrung naheliegenden, unaufschiebbaren und notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um das Haus vor Schaden zu bewahren. Sie vertritt insoweit den ruhenden Nachlass.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116360Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0010OB00310_01X0000_001