Norm
AußStrG 2005 §46 Abs1 ARechtssatz
Die sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses durch das Rekursgericht begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses Nichtigkeit. Dies ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines rechtzeitigen Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122081Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019