RS OGH 1974/5/2 6Ob23/74 (6Ob24/74)

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Veröffentlicht am 02.05.1974
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Norm

AußStrG §159

Rechtssatz

Ergibt sich die Höhe des Legats erst aus dem Ergebnis der vom Erblasser angordneten bestmöglichen Veräußerung der Liegenschaft, muß dem Verlassenschaftsgericht dargetan werden, daß entweder die Veräußerung im Sinne des Testamentes bereits bestmöglich erfolgt ist oder kein höherer Erlös als die Sicherstellungssumme bei bestmöglicher Veräußerung erwartet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 23/74
    Entscheidungstext OGH 02.05.1974 6 Ob 23/74
    NZ 1975,31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008221

Dokumentnummer

JJR_19740502_OGH0002_0060OB00023_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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