Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Im Abhandlungsverfahren findet bei Kollision zwischen den die Gültigkeit eines Kodizills bestreitenden gesetzlichen Erben und den Vermächtnisnehmern weder eine Verweisung auf den Rechtsweg, noch eine Verteilung der Parteirollen oder eine Hemmung der Einantwortung statt. Für die Sicherstellung der privilegierten Legate ist, solange die Unwirksamkeit des Vermächtnisses nicht feststeht, von Amts wegen Vorsorge zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0006592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014