Norm
AußStrG §11 Abs2 B2Rechtssatz
Der Nachteil für dritte Personen, nämlich für die übrigen Erben, kann darin gelegen sein, daß jene erbberechtigte Person, die an die Stelle eines in der Einantwortungsurkunde genannten Erben treten sollte, mit der von den übrigen Erben vereinbarten außergerichtlichen Erbteilung möglicherweise nicht einverstanden sein wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007268Dokumentnummer
JJR_19540929_OGH0002_0020OB00713_5400000_001