Norm
AußStrG §11 Abs2 B2Rechtssatz
Die Annahme der Erbserklärung läßt sich nicht mehr ohne Nachteil des Erben auf Grund eines verspäteten Rekurses in eine Zurückweisung der Erbserklärung abändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007264Dokumentnummer
JJR_19520305_OGH0002_0030OB00061_5200000_001