RS OGH 1952/3/5 3Ob61/52, 3Ob98/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1952
beobachten
merken

Norm

AußStrG §11 Abs2 B2
AußStrG §122

Rechtssatz

Die Annahme der Erbserklärung läßt sich nicht mehr ohne Nachteil des Erben auf Grund eines verspäteten Rekurses in eine Zurückweisung der Erbserklärung abändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007264

Dokumentnummer

JJR_19520305_OGH0002_0030OB00061_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten