Norm
AußStrG §11 Abs2 B2Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Rekurses als unzulässig kann auch auf Grund eines verspäteten Rekurses aufgehoben werden, weil dies mit einem Nachteil für einen Dritten nicht verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0007131Dokumentnummer
JJR_19510829_OGH0002_0020OB00512_5100000_002