RS OGH 1951/8/14 3Ob422/51

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Veröffentlicht am 14.08.1951
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Norm

AußStrG §9 E10
AußStrG §11 Abs2 B2
AußStrG §74
AußStrG §113
KO §1
KO §3
KO §69

Rechtssatz

Der Masseverwalter in einem Nachlaßkonkurs ist nicht zur Anfechtung von Beschlüssen des Abhandlungsgerichtes, die bereits vor Konkurseröffnung rechtskräftig wurden, befugt. Durch Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird eine vom Abhandlungsgericht an den Gerichtskommissär erteilte Ermächtigung zur Entnahme von Geld zur Deckung seiner Gebühren gegenstandslos.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 422/51
    Entscheidungstext OGH 14.08.1951 3 Ob 422/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006746

Dokumentnummer

JJR_19510814_OGH0002_0030OB00422_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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