Norm
AußStrG §11 Abs2 B2Rechtssatz
Keine Abänderung des die Erbserklärung nicht anerkennenden Gerichtsbeschluß auf Grund eines verspäteten Rekurses, weil dadurch in das Heimfallrecht des Staates eingegriffen würde, mag sich diese Benachteiligung auch nur auf die prozessuale Lage auswirken (§ 823 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007237Dokumentnummer
JJR_19541021_OGH0002_0020OB00636_5400000_001