RS OGH 1952/6/11 3Ob306/52, 3Ob588/90

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Veröffentlicht am 11.06.1952
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Norm

ABGB §181a
AußStrG §11 Abs2 B2

Rechtssatz

Ein verspäteter Rekurs des ehelichen Vaters des Adoptivkindes gegen die Genehmigung des Adoptivvertrages kann nicht berücksichtigt werden, weil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist der Adoptivvater die väterliche Gewalt und das Adoptivkind ein gesetzliches Erbrecht erworben hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 306/52
    Entscheidungstext OGH 11.06.1952 3 Ob 306/52
  • 3 Ob 588/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 588/90
    nur: Ein verspäteter Rekurs des Vaters des Adoptivkindes gegen die Genehmigung des Adoptivvertrages kann nicht berücksichtigt werden, weil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist das Adoptivkind ein gesetzliches Erbrecht erworben hat.(T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007150

Dokumentnummer

JJR_19520611_OGH0002_0030OB00306_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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