Norm
ABGB §181aRechtssatz
Ein verspäteter Rekurs des ehelichen Vaters des Adoptivkindes gegen die Genehmigung des Adoptivvertrages kann nicht berücksichtigt werden, weil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist der Adoptivvater die väterliche Gewalt und das Adoptivkind ein gesetzliches Erbrecht erworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007150Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0030OB00306_5200000_001