Norm
IPRG §11Rechtssatz
Die Verweisung auf das Recht der Niederlassung des AG kommt schon dann zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer ständig in mehreren Staates arbeitet, ohne daß der Tätigkeit in einem davon das Übergewicht zukommt; eine bloße ständige lokale Bindung im Sinne eines Dienstsitzes, von dem aus der Unternehmensrepräsentant die Staates seines Betreuungsgebietes zu bereisen hat, schließt die Anwendung von § 44 Abs 2 IPRG nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077081Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00091_8700000_001