Norm
IPRG §11Rechtssatz
Die Vereinbarung von INCOTERMS deutet nicht notwendigerweise auf eine Abbedingung des UN-K hin, weil diese nur einzelne Aspekte des Kaufvertrags regeln und deshalb nicht die Anwendung eines bestimmten, vom UN-K abweichenden Kaufrechts als Basis voraussetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115968Im RIS seit
21.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011