Norm
ABGB §36Rechtssatz
Der ausdrücklichen Rechtswahl steht die schlüssig getroffene und wie der Gesetzestext deutlich macht ( arg. "auf ein anderes Recht Bedacht genommen" und "nicht offenbar ein anderes Recht zugrunde gelegt worden" ), selbst die in die Geschäftsvoraussetzungen aufgenommene gleich ( Spielbüchler, ZfRV 1976,47, 53 f ). Die von der Lehre stark kritisierte Anknüpfung an das "Wirkungsstatut" steht der hypothetischen Rechtswahl, dem Zugrundelegen einer bestimmten Rechtsordnung ohne Bewußtmachen des Bezugspunktes, sehr nahe ( Schwind, Handbuch 297 f ). Es geht darum, daß der objektiv festgestellte Sachverhalt vermuten läßt, die Parteien hätten die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung vorausgesetzt, weil ihre Rechtsbeziehungen privatautonom so ausgesteltet wurden, daß nur der Bezug auf eine bestimmte Rechtsordnung eine sinnvolle Regelung ihrer Rechtsbeziehungen erwarten läßt ( Schwind aaO 295 ff, insb. 297 f ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009281Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015