RS OGH 1997/7/15 1Ob138/97v, 7Ob26/18a

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Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

IPRG §11
IPRG §35

Rechtssatz

Die Frage der Rechtswahl bedarf keiner näheren Erörterung, wenn die Verfahrensgrundlagen ein Parteiverhalten belegen, das jeden Zweifel an der schlüssigen Wahl österreichischen Sachrechts ausschlösse oder dieses als Geschäftsgrundlage erwiese.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108114

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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