Norm
IPRG §11Rechtssatz
Die Frage der Rechtswahl bedarf keiner näheren Erörterung, wenn die Verfahrensgrundlagen ein Parteiverhalten belegen, das jeden Zweifel an der schlüssigen Wahl österreichischen Sachrechts ausschlösse oder dieses als Geschäftsgrundlage erwiese.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108114Im RIS seit
14.08.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018