RS OGH 1990/7/11 1Ob648/90 (1Ob649/90), 4Ob279/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1990
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Norm

IPRG §1 Abs1
IPRG §11
IPRG §35

Rechtssatz

Das IPRG beschränkt die Zulässigkeit der Rechtswahl allgemein auf Sachverhalte mit Auslandsberührung. Für sogenannte rein interne Verträge ist eine Rechtswahl nicht zulässig. Die konkrete Grenzziehung ist freilich überaus schwierig; welche Auslandsbeziehung hinreichen soll, läßt sich nicht allgemein feststellen. Maßgeblich ist, daß der Vertrag, für den die Parteien eine Rechtswahl treffen, ein im weitesten Sinn des Wortes internationaler Vertrag ist. Beim Streckengeschäft, bei dem Kaufverträge in der "Kette" abgeschlossen werden, indem der erste Käufer die Sache weiter verkauft und an einer realen Erfüllung an sich selbst nicht interessiert ist, ist ein hinreichender Auslandsbezug schon dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ist, zumal in einem solchen Fall ein Interesse an der "Gleichschaltung" der Rechtsbeziehungen besteht; dies hat jedenfalls in einem Fall zu gelten, in dem dem zweiten Käufer die Tatsache, daß Verkäufer ein ausländisches Unternehmen ist und der erste Käufer nur als Zwischenhändler auftritt, bekannt ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 648/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 648/90
    Veröff: JBl 1992,189 (Schwimann, 192) = RdW 1991,75 = IPRax 1992,47 (Posch, 51)
  • 4 Ob 279/98b
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 279/98b
    Auch; nur: Das IPRG beschränkt die Zulässigkeit der Rechtswahl allgemein auf Sachverhalte mit Auslandsberührung. Welche Auslandsbeziehung hinreichen soll, läßt sich nicht allgemein feststellen. Maßgeblich ist, daß der Vertrag, für den die Parteien eine Rechtswahl treffen, ein im weitesten Sinn des Wortes internationaler Vertrag ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076802

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0010OB00648_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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