Norm
IPRG §1 Abs1Rechtssatz
Das IPRG beschränkt die Zulässigkeit der Rechtswahl allgemein auf Sachverhalte mit Auslandsberührung. Für sogenannte rein interne Verträge ist eine Rechtswahl nicht zulässig. Die konkrete Grenzziehung ist freilich überaus schwierig; welche Auslandsbeziehung hinreichen soll, läßt sich nicht allgemein feststellen. Maßgeblich ist, daß der Vertrag, für den die Parteien eine Rechtswahl treffen, ein im weitesten Sinn des Wortes internationaler Vertrag ist. Beim Streckengeschäft, bei dem Kaufverträge in der "Kette" abgeschlossen werden, indem der erste Käufer die Sache weiter verkauft und an einer realen Erfüllung an sich selbst nicht interessiert ist, ist ein hinreichender Auslandsbezug schon dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ist, zumal in einem solchen Fall ein Interesse an der "Gleichschaltung" der Rechtsbeziehungen besteht; dies hat jedenfalls in einem Fall zu gelten, in dem dem zweiten Käufer die Tatsache, daß Verkäufer ein ausländisches Unternehmen ist und der erste Käufer nur als Zwischenhändler auftritt, bekannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076802Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0010OB00648_9000000_003