Norm
IPRG §11Rechtssatz
Von einer Rechtswahl im Sinne des § 11 IPRG kann nur deshalb, weil zwei deutsche Staatsangehörige hinsichtlich einer in Österreich gelegenen Liegenschaft und daher an die Bestimmungen des österreichischen Rechtes über den Notariatszwang gebunden, einen Übergabsvertrag vor einem österreichischen Notar abschließen, nicht gesprochen werden. Vor allem folgt daraus nicht, daß die Parteien im Sinne des § 35 Abs 1 IPRG auch hinsichtlich eines Anfechtungsanspruches schlüssig österreichisches Recht bestimmt hätte oder daß sich daraus zumindest ergebe, daß sie österreichisches Recht als maßgebend angenommen hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077077Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00507_8400000_005