Begründung: Der Kläger ist Komponist; der Beklagte ist Regisseur und Geschäftsführer der F***** GmbH. Die F***** GmbH schloss am 18. 2. 1999 mit der Republik Österreich und dem ORF einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, für die Fernsehserie „Universum" einen Film mit dem Titel „Glockner - der schwarze Berg" in einer Länge von 90 Minuten herzustellen. Als Abliefertermin wurde der 15. 10. 2000 vereinbart. Weiters wurde vereinbart, dass die F***** GmbH dem ORF alle in den - z... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs3
Rechtssatz: Dass das Namensnennungsrecht von der Bezeichnung des Lichtbildes mit dem Namen des Herstellers abhängig gemacht wird, zeigt, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Namensnennung demjenigen auferlegen wollte, dem es bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen. Das ist weder bei einem Hinweis in einem Begleitschreiben noch bei der Angabe des Herstel... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs3
Rechtssatz: Vereinbart ein Lichtbildhersteller mit dem Erwerber seines Lichtbildes, dass dieser bei der Vervielfältigung oder Verbreitung des Lichtbildes die Herstellerbezeichnung anzubringen habe, dann liegt eine vertragliche Regelung vor; ob der Lichtbildhersteller an dem Lichtbild selbst oder in Verbindung damit seine Herstellerbezeichnung anbringt, ist in diesem Fall unerheblich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs3
Rechtssatz: Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 1 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Stellt der Hersteller ein solches Verlangen etwa nur in einem Begleitschreiben an den ersten Abnehmer, dann wird ein späterer Erwerber, sofern ihm ni... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen hat der Kläger als selbständig tätiger Pressefotograf der Beklagten in den Jahren 1983 bis 1987 etwa 5700 Lichtbilder geliefert, welche auch in der Tageszeitung "K***" veröffentlicht wurden. Die Beklagte zahlte dem Kläger für jedes von ihm gelieferte und von ihr veröffentlichte Bild ein Honorar, und zwar im Jahr 1984 185,45 S je Foto, im Jahr 1985 194,55 S je Foto, im Jahr 1986 202,73 S je Foto und im Jahr 1987 213... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs3
Rechtssatz: Die - schuldhafte oder schuldlose - Verletzung allein des Rechtes auf Namensnennung des Lichtbildherstellers kann weder einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG noch einen Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 3 UrhG zur Folge haben Entscheidungstexte 4 Ob 76/88 Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 76/88 Veröff: SZ 61/245 = MR 1989,99 (M Wa... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs3
Rechtssatz: Sinn und Zweck der Bestimmung des § 74 Abs 3 UrhG ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 57 UrhG -, auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen. § 74 Abs 3 UrhG ist allerdings insofern nicht zwingend, als bei Weitergabe der dem Lichtbildhersteller nach § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte zwischen den Parteien auch von § 74 Abs 3 UrhG abweichende Vereinbarungen ge... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs3
Rechtssatz: Das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 3 Satz 1 UrhG) ist untrennbar mit dessen ausschließlichem Verwertungsrecht nach § 74 Abs 1 UrhG verknüpft; eine Verletzung dieser persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Lichtbildherstellers zieht daher auch einen Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch gemäß §§ 81 ff UrhG nach sich (4 Ob 362/87 = MR 1988,18). Entscheidungstex... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte war Medieninhaberin der "Süd-Ost-Tagespost", die mit Ablauf des 31. März 1987 ihr Erscheinen eingestellt hat. Sie ist weiterhin Medieninhaber der "Wochenpost", die in vier Ausgaben, und zwar als "Grazer Wochenpost", als "Oststeirische Wochenpost", als "Obersteirische Wochenpost" und als "Südweststeirische Wochenpost", erscheint. Am 22. Oktober 1985 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Bildberichterstattung für die "Wochenpost". Danach hat die Kläg... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs3
Rechtssatz: § 74 Abs 3 UrhG räumt dem Hersteller das Recht ein, jedem anderen - auch demjenigen, dem er die Verwertungsrechte übertragen hat - die Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen. Entscheidungstexte 4 Ob 362/87 Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 362/87 Veröff: SZ 60/187 = MR 1988,18 (M Wal... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs3UrhG §82 Abs1
Rechtssatz: Auch der Beseitigungsanspruch nach § 82 Abs 1 UrhG setzt die Verletzung eines auf das UrhG gegründeten Ausschließungsrechtes voraus; ein solches liegt im Anspruch des Lichtbildherstellers auf Anbringung der fehlenden Herstellerbezeichnung und damit auf Beseitigung des durch das Fehlen dieser Bezeichnung geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs3
Rechtssatz: § 74 Abs 3 UrhG ist eine Vorschrift zum Schutz geistiger Interessen. Damit sind nicht nur ideelle, sondern auch kommerzielle Interessen - wie die Wahrung des Rufes eines Unternehmens - gemeint. Entscheidungstexte 4 Ob 362/87 Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 362/87 Veröff: SZ 60/187 = MR 1988,18 (M Walter) ... mehr lesen...
Begründung: Gerhard W*** war von 1981 bis 1984 bei der beklagten Verlagsgesellschaft m.b.H. - der Eigentümerin und Verlegerin (Medieninhaberin) der Zeitschriften "Rennbahn-Express" und "Basta" - als Fotograf in der Stellung eines freien Mitarbeiters tätig. Als solcher stellte er im Auftrag der Beklagten mit dem ihm von dieser übergebenen Filmmaterial Lichtbilder her, welche er zum Teil auch selbst im Labor der Beklagten entwickelte. Eine große Anzahl dieser Bilder wurde von der Be... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs3
Rechtssatz: Die bloße Namensnennung in einem in das Impressum aufgenommenen Verzeichnis der Hersteller der in dem Druckwerk vervielfältigten Lichtbilder wird man nur dann als ausreichend im Sinne des § 74 Abs 3 UrhG ansehen können, wenn dabei die von jedem einzelnen Hersteller aufgenommenen Lichtbilder eindeutig (durch Nummern oder Seitenangabe) identifiziert sind und damit jedes Lichtbild eindeutig seinem Hersteller zugeord... mehr lesen...