Norm
UrhG §74 Abs3Rechtssatz
§ 74 Abs 3 UrhG räumt dem Hersteller das Recht ein, jedem anderen - auch demjenigen, dem er die Verwertungsrechte übertragen hat - die Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020