Norm
UrhG §74 Abs3Rechtssatz
Vereinbart ein Lichtbildhersteller mit dem Erwerber seines Lichtbildes, dass dieser bei der Vervielfältigung oder Verbreitung des Lichtbildes die Herstellerbezeichnung anzubringen habe, dann liegt eine vertragliche Regelung vor; ob der Lichtbildhersteller an dem Lichtbild selbst oder in Verbindung damit seine Herstellerbezeichnung anbringt, ist in diesem Fall unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077153Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009