Norm
UrhG §74 Abs3Rechtssatz
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 74 Abs 3 UrhG ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 57 UrhG -, auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen. § 74 Abs 3 UrhG ist allerdings insofern nicht zwingend, als bei Weitergabe der dem Lichtbildhersteller nach § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte zwischen den Parteien auch von § 74 Abs 3 UrhG abweichende Vereinbarungen getroffen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022