Norm
UrhG §74 Abs3Rechtssatz
Auch der Beseitigungsanspruch nach § 82 Abs 1 UrhG setzt die Verletzung eines auf das UrhG gegründeten Ausschließungsrechtes voraus; ein solches liegt im Anspruch des Lichtbildherstellers auf Anbringung der fehlenden Herstellerbezeichnung und damit auf Beseitigung des durch das Fehlen dieser Bezeichnung geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077161Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00362_8700000_002