RS OGH 1987/9/29 4Ob362/87, 4Ob127/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

UrhG §74 Abs3
UrhG §82 Abs1

Rechtssatz

Auch der Beseitigungsanspruch nach § 82 Abs 1 UrhG setzt die Verletzung eines auf das UrhG gegründeten Ausschließungsrechtes voraus; ein solches liegt im Anspruch des Lichtbildherstellers auf Anbringung der fehlenden Herstellerbezeichnung und damit auf Beseitigung des durch das Fehlen dieser Bezeichnung geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 362/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 362/87
    Veröff: SZ 60/187 = MR 1988,18 (M Walter)
  • 4 Ob 127/98z
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 127/98z
    Auch; nur: Auch der Beseitigungsanspruch nach § 82 Abs 1 UrhG setzt die Verletzung eines auf das UrhG gegründeten Ausschließungsrechtes voraus. (T1); Beisatz: Der Verletzte soll die Beseitigung des durch die Verletzung geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes bewirken können. Ist die Urheberrechtsverletzung in einer Tageszeitung erfolgt, kann dieser Zweck nur erreicht werden, wenn die vom Beseitigungsanspruch umfaßten Bilder bzw. Textstellen in sämtlichen im Besitz der Beklagten befindlichen Exemplaren der Zeitung unkenntlich gemacht werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077161

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00362_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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