RS OGH 1986/9/16 4Ob341/86, 4Ob164/02z, 4Ob80/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

UrhG §74 Abs3

Rechtssatz

Die bloße Namensnennung in einem in das Impressum aufgenommenen Verzeichnis der Hersteller der in dem Druckwerk vervielfältigten Lichtbilder wird man nur dann als ausreichend im Sinne des § 74 Abs 3 UrhG ansehen können, wenn dabei die von jedem einzelnen Hersteller aufgenommenen Lichtbilder eindeutig (durch Nummern oder Seitenangabe) identifiziert sind und damit jedes Lichtbild eindeutig seinem Hersteller zugeordnet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 341/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 341/86
    Veröff: SZ 59/152 = MR 1986 H5,18 (M Walter) = ÖBl 1987,53
  • 4 Ob 164/02z
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 164/02z
    Auch; Beisatz: Die Nennung der (des) Filmurheber(s) und auch die der Urheber von bei der Herstellung des Films benutzten Werken im Vor- oder Nachspann eines Films ist branchenüblich; werden - wie hier - für die Hintergrundmusik eines Films abwechselnd die Werke mehrerer Komponisten verwendet, so ist es technisch unmöglich, die Urheberbezeichnung so zu gestalten, dass - wie an sich erforderlich- jedem Urheber die von ihm stammenden Werke zugeordnet werden können. (T1); Veröff: SZ 2002/96
  • 4 Ob 80/21z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 80/21z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077157

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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