RS OGH 1993/10/12 4Ob117/93, 4Ob121/93, 4Ob43/17b, 4Ob16/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
beobachten
merken

Norm

UrhG §74 Abs3

Rechtssatz

Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 1 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Stellt der Hersteller ein solches Verlangen etwa nur in einem Begleitschreiben an den ersten Abnehmer, dann wird ein späterer Erwerber, sofern ihm nicht der Wille des Herstellers bekannt wird, daran nicht gebunden sein. Das gleiche muß aber auch für bloße Aufschriften auf einer Verpackung gelten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 117/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 117/93
  • 4 Ob 121/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 121/93
  • 4 Ob 43/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 43/17b
    Veröff: SZ 2017/40
  • 4 Ob 16/20m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 16/20m
    nur: Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077143

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten