Norm
UrhG §74 Abs3Rechtssatz
Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 1 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Stellt der Hersteller ein solches Verlangen etwa nur in einem Begleitschreiben an den ersten Abnehmer, dann wird ein späterer Erwerber, sofern ihm nicht der Wille des Herstellers bekannt wird, daran nicht gebunden sein. Das gleiche muß aber auch für bloße Aufschriften auf einer Verpackung gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077143Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020