Norm
UrhG §74 Abs3Rechtssatz
Dass das Namensnennungsrecht von der Bezeichnung des Lichtbildes mit dem Namen des Herstellers abhängig gemacht wird, zeigt, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Namensnennung demjenigen auferlegen wollte, dem es bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen. Das ist weder bei einem Hinweis in einem Begleitschreiben noch bei der Angabe des Herstellers nur auf dem Paket gewährleistet, das Lichtbilder (Diapositive) enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020