Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte schrieb 1998 einen zweistufigen internationalen Realisierungswettbewerb „städtebauliche Konzeption Flughafen Wien" in Form einer Auslobung aus. Die Auslobungsunterlagen bauten auf einem von NACO (Netherlands Airport Consultants) erstellten „Masterplan 2015" auf. „Aufgabenstellung" (Punkt 2.3 der Auslobung) war die Entwicklung eines städtebaulichen Gesamtkonzepts, räumlicher Strukturen sowie eines gestalterischen Leitbilds für die künftige Entwicklu... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. O***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, 2. L*****, vertreten durch die Erstklägerin, diese vertreten durch H... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Herausgeberin der "Neuen Kronen Zeitung". Der Beklagte war Geschäftsführer der T***** GmbH. In den Ausgaben der "Neuen Kronen Zeitung" vom 24., 25., 26., 27. 10., 5., 7., 8., 12., 19., 23. 11., 1., 2., 3., 7., 10., und 14. 12. 1999 erschienen Artikel, die sich mit der Tätigkeit und finanziellen Gebarung des Beklagten als Geschäftsführer der T***** GmbH befassten und deren Überschriften wie folgt lauteten: 24. 10. 1999: Es geht um "Medien... mehr lesen...
Norm: UrhG §46UrhG §54
Rechtssatz: Das Tatbestandserfordernis der Aufnahme in ein wissenschaftliches Werk kann dadurch ersetzt sein, dass das mit der Vervielfältigung und Verbreitung des Werks ausgeübte Recht der freien Meinungsäußerung weit schwerer wiegt als die Interessen des Urhebers oder seines Werknutzungsberechtigten. Entscheidungstexte 4 Ob 127/01g Entscheidungstext OGH 12.0... mehr lesen...
Norm: UrhG §54
Rechtssatz: Jede freie Werknutzung findet dort ihre Grenze, wo sie ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Das kann durch Kürzungen, Zusätze und andere Änderungen an dem Werk, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung geschehen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 51/94 Entscheidungstext OGH 26.0... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Das Verfahren fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. - Hundertwasserhaus Entscheidungstexte 4 Ob 51/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 51/... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: § 54 Abs 1 Z 5 UrhG stellt (ua) die Vervielfältigung und Verbreitung frei, nimmt davon aber jene Formen aus, die zu einer Wiederholung des Werkes führen. So darf ein Bauwerk nicht durch Nachbauen, eine Plastik nicht auf einer Plakette als Relief wiedergegeben werden. Hingegen ist es gestattet, Bauwerke (zB) zu fotografieren, zu zeichnen oder zu malen. Der Zweck der Vervielfältigung ist unerheblich. Auch kommerziel... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung der dadurch ... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Eine stilisierte Darstellung ist keine Abbildung; sie wird weder der architektonischen Grundstruktur des Bauwerks gerecht noch gibt sie seine Form und Fassade so wieder, wie sie ausgeführt sind. Mit dieser Darstellung wird das Bauwerk (hier: Hundertwasserhaus) daher nicht vervielfältigt; schon aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht auf die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG berufen, ohne daß es noch ... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik ist schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung. Dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden muß daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden. Der Urheber ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden. Entscheidungstexte 4 Ob 51/94 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Das Verfahren fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. - Hundertwasserhaus Entscheidungstexte 4 Ob 51/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 51/... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: § 54 Abs 1 Z 5 UrhG stellt (ua) die Vervielfältigung und Verbreitung frei, nimmt davon aber jene Formen aus, die zu einer Wiederholung des Werkes führen. So darf ein Bauwerk nicht durch Nachbauen, eine Plastik nicht auf einer Plakette als Relief wiedergegeben werden. Hingegen ist es gestattet, Bauwerke (zB) zu fotografieren, zu zeichnen oder zu malen. Der Zweck der Vervielfältigung ist unerheblich. Auch kommerziel... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung der dadurch ... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Eine stilisierte Darstellung ist keine Abbildung; sie wird weder der architektonischen Grundstruktur des Bauwerks gerecht noch gibt sie seine Form und Fassade so wieder, wie sie ausgeführt sind. Mit dieser Darstellung wird das Bauwerk (hier: Hundertwasserhaus) daher nicht vervielfältigt; schon aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht auf die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG berufen, ohne daß es noch ... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik ist schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung. Dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden muß daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden. Der Urheber ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden. Entscheidungstexte 4 Ob 51/94 ... mehr lesen...
Begründung: Im Jahr 1988 veröffentlichte die Beklagte ein von Dr. Wolfgang P*** herausgegebenes Buch mit dem Titel "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde". Dieser Titel wurde dem mit Zustimmung der Klägerin in einem Sammelband des E***-V*** erschienenen, aus 30 Zeilen bestehenden Gedicht Jura S*** "Das Lied von der Erde" entnommen; der betreffende Vers bildet jeweils die zweite Zeile der zweiten und der vierten Strophe dieses - vierstrophigen - Gedichtes. Im Vorwort des von der B... mehr lesen...
Begründung: Der zuletzt in Wien 1., Bösendorferstraße 3, wohnhaft gewesene bildende Künstler Adolf L*** ist am 23.August 1933 in Wien verstorben. Mit Testament vom 5.April 1922 hatte er seine Ehegattin Elsie L***, geborene A***, zur Alleinerbin eingesetzt. Am 17.Juli 1981 stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien eine Amtsbestätigung aus, wonach Elsie L*** testamentarisch von Adolf L*** zu seiner Alleinerbin eingesetzt worden sei und andere erbberechtigte Personen nach der Akte... mehr lesen...
Norm: UrhG §1 Abs1UrhG §3 Abs1UrhG §54 Z4
Rechtssatz: Die Ansicht des erkennenden Senates muß auch die sogenannte "Innenarchitektur" - welche die Formgebung von Innenräumen zum Gegenstand hat und nicht nur die Materialwahl, die Gliederung der Wandflächen, Deckenflächen und Fußbodenflächen, die Farbgebung sowie die natürliche und künstliche Beleuchtung, sondern auch die Möblierung und den Einbau besonderer Einrichtungen umfaßt - dem Begriff der ... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Im Gegensatz zu den "anderen Werken der bildenden Künste" setzt die freie Werknutzung an bereits ausgeführten Bauwerken nicht voraus, daß sich diese an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden. Die - vom Gesetz nicht verwendete - gebräuchliche Kurzbezeichnung für den Tatbestand des § 54 Z 5 UrhG mit "Freiheit des Straßenbildes" erweist sich demnach als zu eng. Die in einem unzugänglichen Privatpark gel... mehr lesen...
Norm: UrhG §1 Abs1UrhG §3 Abs1UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Eigenpersönlich gestaltete Einrichtungsgegenstände sind, für sich allein betrachtet, keine "Werke der Baukunst", sondern andere Werke der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG; durch ihre Verbindung mit einem bestimmten Raum zu einem einheitlichen Kunstwerk werden sie aber zugleich integrierende Bestandteile einer eigenpersönlichen Schöpfung auf dem Gebiet der Innenarchitektur und dam... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß diese freie Werknutzung nur für die Außenansicht von Bauwerken gelten sollte, sind doch die Innenteile eines Bauwerkes, wie das Treppenhaus, der Hof, die Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, in gleicher Weise "Werke der Baukunst"; weder der Grundsatz, daß Ausnahmen vom urheberrechtlichen Schutz stets eng auszulegen sind (SZ 47/81; SZ 51/167 ua), noch der Hinweis auf internation... mehr lesen...
Norm: UrhG §1 Abs1UrhG §3 Abs1UrhG §54 Z4
Rechtssatz: Die Ansicht des erkennenden Senates muß auch die sogenannte "Innenarchitektur" - welche die Formgebung von Innenräumen zum Gegenstand hat und nicht nur die Materialwahl, die Gliederung der Wandflächen, Deckenflächen und Fußbodenflächen, die Farbgebung sowie die natürliche und künstliche Beleuchtung, sondern auch die Möblierung und den Einbau besonderer Einrichtungen umfaßt - dem Begriff der ... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Im Gegensatz zu den "anderen Werken der bildenden Künste" setzt die freie Werknutzung an bereits ausgeführten Bauwerken nicht voraus, daß sich diese an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden. Die - vom Gesetz nicht verwendete - gebräuchliche Kurzbezeichnung für den Tatbestand des § 54 Z 5 UrhG mit "Freiheit des Straßenbildes" erweist sich demnach als zu eng. Die in einem unzugänglichen Privatpark gel... mehr lesen...
Norm: UrhG §1 Abs1UrhG §3 Abs1UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Eigenpersönlich gestaltete Einrichtungsgegenstände sind, für sich allein betrachtet, keine "Werke der Baukunst", sondern andere Werke der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG; durch ihre Verbindung mit einem bestimmten Raum zu einem einheitlichen Kunstwerk werden sie aber zugleich integrierende Bestandteile einer eigenpersönlichen Schöpfung auf dem Gebiet der Innenarchitektur und dam... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß diese freie Werknutzung nur für die Außenansicht von Bauwerken gelten sollte, sind doch die Innenteile eines Bauwerkes, wie das Treppenhaus, der Hof, die Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, in gleicher Weise "Werke der Baukunst"; weder der Grundsatz, daß Ausnahmen vom urheberrechtlichen Schutz stets eng auszulegen sind (SZ 47/81; SZ 51/167 ua), noch der Hinweis auf internation... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Kein Fall freier Werknutzung an Werken der bildenden Künste nach § 54 Z 5 UrhG liegt vor, wenn ein im Flur eines Hauses angebrachtes Wahlkampfplakat fotografiert wird; das Plakat befindet sich nämlich nicht "bleibend an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort" (hier: rosa-lila Villa) "Gloria Wahlkampfporträt" Entscheidungstexte 4 Ob 23/88 Entscheid... mehr lesen...
Norm: UrhG §54 Z5
Rechtssatz: Kein Fall freier Werknutzung an Werken der bildenden Künste nach § 54 Z 5 UrhG liegt vor, wenn ein im Flur eines Hauses angebrachtes Wahlkampfplakat fotografiert wird; das Plakat befindet sich nämlich nicht "bleibend an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort" (hier: rosa-lila Villa) "Gloria Wahlkampfporträt" Entscheidungstexte 4 Ob 23/88 Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat im Jahr 1979 im Auftrag der Ö*** F*** den Film "Österreich - das Land, in dem der Winter stattfindet" (im folgenden: "Winterfilm"), die Beklagte im Jahr 1981 im Auftrag des ORF den Film "Auf dem Schnee ein Feuer" (im folgenden: "Schneefilm") produziert; Verfasser der Drehbücher und Regisseur beider Filme war Kurt F***. Für ihren "Schneefilm", welcher am 28. Dezember 1981 in der Zeit von 21 Uhr 05 bis 21 Uhr 50 im Zweiten Fernsehprogramm des OR... mehr lesen...
Norm: UrhG §43UrhG §46UrhG §51UrhG §54
Rechtssatz: Von einem "Zitat" - im Gegensatz zum Plagiat oder zur unbewußten Entlehnung eines fremden Werkes kann nur dann gesprochen werden, wenn mit der gänzlichen oder teilweisen Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes in ein anderes Werk erkennbar - also durch Benennung des übernommenen Werkes und seines Urhebers - der Zweck verfolgt wird, sich im Rahmen dieses anderen Werkes auf das überno... mehr lesen...