RS OGH 1989/9/12 4Ob106/89, 4Ob80/94, 4Ob62/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

UrhG §1 Abs1
UrhG §3 Abs1
UrhG §54 Z5

Rechtssatz

Eigenpersönlich gestaltete Einrichtungsgegenstände sind, für sich allein betrachtet, keine "Werke der Baukunst", sondern andere Werke der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG; durch ihre Verbindung mit einem bestimmten Raum zu einem einheitlichen Kunstwerk werden sie aber zugleich integrierende Bestandteile einer eigenpersönlichen Schöpfung auf dem Gebiet der Innenarchitektur und damit eines "Werkes der Baukunst" im Sinne des § 54 Z 5 UrhG. Solange sie in dieser Verbindung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgeführt oder gesendet werden, erfaßt die freie Werknutzung des § 54 Z 5 UrhG daher auch sie. Werden hingegen solche Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum wiedergegeben, dann scheidet eine freie Werknutzung an ihnen regelmäßig aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 106/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 106/89
    Veröff: SZ 62/148 = EvBl 1990/16 S 85 = GRURInt 1991,56 = MR 1991,25 (Walter, S 4) = ÖBl 1989,187
  • 4 Ob 80/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 80/94
    Auch; Beisatz: Hier: "Glasmalereien auf Fenstern". (T1)
  • 4 Ob 62/07g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g
    Auch; Beisatz: Auch die Innengestaltung - wie etwa Stiegenhäuser, Gänge, von Architekten geplante und ausgeführte Bestandteile wie Portale und Türen, Stiegengeländer oder Kamine - kann ein Werk der Baukunst sein. (T2); Veröff: SZ 2007/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076855

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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