TE OGH 1989/9/12 4Ob106/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** B*** K*** (VBK),

Wien 9., Maria Theresien Straße 11, vertreten durch Dr. Michael Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erhard L*** Verlag, Wien 1., Annagasse 3 a, vertreten durch Dr. Gustav Neufeldt-Schoeller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren S 320.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12.Jänner 1989, GZ 5 R 154/88-14, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25. Juli 1988, GZ 38 Cg 265/88-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.744,50 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 1.957 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Begründung:

Der zuletzt in Wien 1., Bösendorferstraße 3, wohnhaft gewesene bildende Künstler Adolf L*** ist am 23.August 1933 in Wien verstorben. Mit Testament vom 5.April 1922 hatte er seine Ehegattin Elsie L***, geborene A***, zur Alleinerbin eingesetzt. Am 17.Juli 1981 stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien eine Amtsbestätigung aus, wonach Elsie L*** testamentarisch von Adolf L*** zu seiner Alleinerbin eingesetzt worden sei und andere erbberechtigte Personen nach der Aktenlage nicht bekannt seien. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 26.November 1982 wurde die zur Alleinerbin berufene Witwe Elsie L***, geboren am 27.Dezember 1899, "abhandlungsbehördlich gemäß § 72 Abs 2 AußStrG ermächtigt, die Urheber- und allenfalls sonstige Verwertungsrechte bezüglich sämtlicher Werke des Erblassers Adolf L*** auszuüben und daraus resultierende Ansprüche gegen dritte Personen geltend zu machen"; dieser Beschluß ist seit 12.Jänner 1983 rechtskräftig. Am 1.März 1983 gab Elsie A***-L*** die unbedingte Erbserklärung ab; am 18. März 1983 beantragte sie sinngemäß die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens.

Mit Beschluß vom 28.August 1987, 2 A 513/33-44, erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Einantwortungsurkunde, mit welcher der Nachlaß des Erblassers Adolf L*** der Verlassenschaft nach der in der Zwischenzeit verstorbenen Elsie A***-L*** (de G***-V***) zur Gänze eingeantwortet wurde. In Punkt 4 dieses - gleich der Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwachsenen - Beschlusses war Elsie A***-L*** ermächtigt worden, die "auf sie übergegangenen Urheberrechte an den Werken des Erblassers Adolf L***, bestehend insbesondere aus Plänen, Skizzen und Zeichnungen, auszuüben und insbesondere zu verwerten. Schon im Jahre 1980 hatte Elsie A***-L*** den

österreichischen Schriftsteller und Filmemacher Prof. Adolf O*** unwiderruflich und auch für ihre Rechtsnachfolger verbindlich bevollmächtigt, die Urheberrechte an sämtlichen Werken, Plänen, Skizzen, Fotos usw. von Adolf L*** auszuüben und darüber zu verfügen. Im Jahre 1981 erweiterte Elsie A***-L*** diese Bevollmächtigungen, und zwar insbesondere auf das Namensrecht des Adolf L*** und den sogenannten "Loos-Nachlaß" (Loos-Archiv), zu dem beweglichen körperlichen Sachen, wie Skizzen, Pläne, Schriften usw., gehören.

Mit "Kaufvertrag und Vereinbarung" vom 17.November 1981 erwarb Prof. Adolf O*** schließlich von Elsie A***-L*** sämtliche Rechte an den Werken von Adolf L***, vor allem die örtlich und zeitlich unbeschränkten und von ihm weiter übertragbaren Verwertungs- und Nutzungsrechte, gegen eine näher bestimmte finanzielle Gegenleistung. In Punkt 3 dieser Vereinbarung erklärte Elsie A***-L*** rechtsverbindlich, daß sie Universalerbin nach Adolf L*** sei. Die Unterschriften auf allen Vollmachten und "Übertragungserklärungen" sind durch die österreichische Botschaft in Buenos Aires beglaubigt.

Im Jahre 1983 hat Prof. Adolf O*** der klagenden Verwertungsgesellschaft die alleinigen und ausschließlichen Wahrnehmungsrechte (Werknutzungsrechte) an den Werken der bildenden Künste von Adolf L*** eingeräumt, und zwar kraft eigenen Rechtes (als Werknutzungsberechtigter) und vorsichtsweise auch im Namen von Elsie A***-L*** bzw. der Verlassenschaft nach Adolf L***. Zu den der Klägerin eingeräumten Wahrnehmungsrechten zählt insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, und zwar für den Fall der Rechtsverletzung ohne jede inhaltliche Beschränkung. Die Werke von Adolf L*** wurden in Österreich u.a. in dem mit seiner Zustimmung erschienenen Buch "Adolf L*** - Das Werk des Architekten" von Heinrich Kulka (Verlag Anton Schroll & Co/Wien 1931), in dem mit Genehmigung seiner Rechtsnachfolgerin Elsie A***-L*** erschienenen Buch "Der Architekt Adolf L***" von Ludwig Münz und Gustav Künstler (Verlag Anton Schroll/Wien 1964) und in dem mit Zustimmung Prof. A*** O*** erschienenen Buch "Adolf L*** - Leben und Werk" von Burkhard Rokschcio und Roland Schachel (Residenzverlag/Salzburg und Wien 1982), aber auch vereinzelt in österreichischen Fachzeitschriften, jeweils mit Zustimmung des Berechtigten, veröffentlicht.

Der Beklagte, der seit Jahren auf dem Gebiet des Kunstverlages tätig ist, hat insbesondere folgende Bücher herausgebracht, die zahlreiche Werke von Adolf L*** enthalten:

a) "Adolf L*** - Das Werk des Architekten" von Heinrich Kulka (Beil./.BB). Dabei handelt es sich um einen unveränderten Nachdruck der im Jahre 1931 in Wien erschienenen Ausgabe, die der Beklagte im Jahre 1979 und in einer Neuauflage im Jahre 1986 herausgebracht hat. Außer Texten von Adolf L*** sind darin - neben Abbildungen von Werken anderer Künstler - 238 Abbildungen vorerschienener Werke von Adolf L*** abgedruckt.

b) "Das Looshaus" von Hermann Czech und Wolfgang Mistelbauer (Beil./.CC). Dieser Band erschien 1976 im Verlag des Beklagten; weitere Auflagen folgten 1977 und 1984. In diesem Buch sind insgesamt 37 vorerschienene Abbildungen von Werken von Adolf L*** enthalten.

c) "Adolf L*** - Theory and Works" von Benedetto Gravagnuolo (Beil./.DD). Dieses Buch hat der Beklagte gemeinsam mit dem italienischen Verlag Idea-Books Edizioni im Jahre 1982 herausgegeben und 1986 neu aufgelegt. Diese in Österreich vom Beklagten vertriebene Ausgabe in englischer Sprache enthält 230 Abbildungen, die schon in früheren Veröffentlichungen - jeweils mit Zustimmung des Berechtigten - veröffentlicht worden waren.

Bei der Anführung der Anzahl der Abbildungen sind jeweils die Abbildungen jener Werke, die sich bleibend an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, unberücksichtigt geblieben. Die drei im Verlag des Beklagten erschienenen Werke (Blg. ./BB, ./CC und ./DD) sind ohne Zustimmung der jeweils Berechtigten (Elsie A***-L***, Prof. Adolf O***, Klägerin) veröffentlicht worden. Sie sind auch nach der Untersagung der weiteren Verwendung der Werke von Adolf L*** durch die Klägerin im Buchhandel erhältlich; auch dem Rechnungslegungsbegehren der Klägerin ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Mit der Behauptung, daß der Beklagte solcherart in die ihr übertragenen Verwertungsrechte an Werken des Künstlers Adolf L*** - zumindest soweit diese schon im Inland veröffentlicht worden sind - eingegriffen habe, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die in den drei im Verlag des Beklagten erschienenen Büchern Beilagen./.BB, ./.CC und ./.DD abgebildeten Werke des bildenden Künstlers Adolf L*** - unter Berücksichtigung der in den Beilagen vorgenommenen Streichungen - zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Beklagten. In Ergänzung zu § 94 UrhG, wonach die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Gewährung des Urheberrechtsschutzes sei, genössen nach § 95 UrhG auch alle jene Werke urheberrechtlichen Schutz, die im Inland erschienen sind. Da alle vom Verbotsbegehren der Klägerin umfaßten Abbildungen von Werken des bildenden Künstlers Adolf L*** mit Zustimmung der jeweils Berechtigten schon vorher veröffentlicht worden waren, komme ihnen der Schutz des österreichischen Urheberrechtsgesetzes zugute. Die danach ursprünglich dem Urheber Adolf L*** zustehenden Rechte seien auf seine Alleinerbin übergegangen und letztlich auf die Klägerin übertragen worden, die daher zur Klageführung berechtigt sei. Der Beklagte habe die der Klägerin nach § 15 Abs 1 und § 16 Abs 1 UrhG zustehenden Rechte verletzt, indem er ohne ihre Zustimmung die beanstandeten Abbildungen in den drei in seinem Verlag erschienenen Werken vervielfältigt, verbreitet und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß nur zum Teil und wies das Sicherungsbegehren in Ansehung bestimmter, im Spruch seiner Entscheidung einzeln aufgezählter Abbildungen ab; es sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes S 15.000, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes jedoch nicht S 300.000 übersteige und der Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil seines Beschlusses zulässig sei. Da die drei genannten Werke in Verlagen erschienen seien, die der Beklagte als Einzelunternehmer betreibe oder an denen er als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt sei, sei er passiv legitimiert. Daß Adolf L*** Urheber der Werke ist, um deren Abbildung es geht, sei auch in den Fällen nicht zweifelhaft, in denen einzelne Pläne von anderen Personen unterschrieben wurden. Aus der Zustimmung des Künstlers Adolf L*** zur Veröffentlichung von Bildern seiner Werke in dem 1931 erschienenen Buch "Adolf L*** - Das Werk des Architekten" ergebe sich kein Hinweis auf ausschließliche Werknutzungsrechte des Verlages Anton Schroll & Co; sie bedeute vielmehr nach dem Verkehrsgebrauch im Zweifel nur eine Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 Abs 1 Satz 1 UrhG. In Ansehung der Schutzfähigkeit der einzelnen in den Beilagen./.BB bis ./.DD enthaltenen Abbildungen sei eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Dem § 54 Z 5 UrhG sei zu entnehmen, daß Werke der Baukunst im Sinne des § 15 Abs 1 UrhG auch unter Verwendung optischer Einrichtungen - so durch das Herstellen von Fotografien - vervielfältigt werden könnten; das Veröffentlichen eines solcherart gewonnenen Werkstückes in Büchern stelle sich als "Verbreiten" im Sinne des § 16 Abs 1 UrhG dar. Die in § 54 Z 5 UrhG enthaltene Einschränkung auf Werkstücke, die sich "an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden", beziehe sich nicht auf die Werke der Baukunst, sondern nur auf die "anderen Werke der bildenden Künste." Was unter dem Begriff "Werke der Baukunst" zu verstehen ist, richte sich nach der innerhalb der beteiligten Verkehrskreise herrschenden Auffassung; darunter fielen Gebäude ebenso wie Brückenbauten, Sportstätten oder Türme, und zwar nicht nur als Ganzes, sondern auch in ihren Teilen. Die freie Werknutzung umfasse nicht nur die äußere Ansicht eines Hauses, sondern auch die Hofansicht und die Innenräume, wie das Stiegenhaus und einzelne Räume. "Baukunst" bedeute soviel wie Architektur und umfasse daher alle Bauteile eines Hauses, seien sie innen oder außen gelegen. Die Aufgabe der Architektur (= Baukunst) liege ndcht nur in der Errichtung und Gestaltung der äußeren Hülle eines Baues, sondern - vermutlich sogar überwiegend - in der funktionsgerechten Gestaltung des umbauten Raumes. Das Bestreben der Architektur sei es immer wieder - und in besonderem Maße bei Adolf L*** - gewesen, ein Gesamtwerk zu schaffen und somit alle Bauteile wie Türen, Stiegengeländer udgl. und auch sämtliches Zubehör bis hin zur Einrichtung zu gestalten. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß die gemeinsam mit dem Haus entworfenen und mit ihm fest verbundenen Bauteile, wie Türen, Stiegengeländer, Beleuchtungskörper, Holzdecken, Kamine usw., durch ihren engen Zusammenhang mit dem Bauwerk als Werke der Baukunst anzusehen seien, könne doch das Bauwerk ohne sie nicht dargestellt werden. Wenngleich bei Einrichtungsgegenständen der enge Zusammenhang mit dem Bauwerk nicht immer ohne weiteres gegeben sei, müsse doch bedacht werden, daß die nach dem Vorgesagten erlaubte Abbildung eines Wohnraums als Teil des Bauwerkes ohne die darin befindlichen Möbel meist nicht möglich sei. In Fällen einer ganzheitlichen Planung bestehe darüber hinaus zwischen der ästhetischen Wirkung des Bauwerkes und der für dieses geplanten Einrichtung eine so enge Wechselbeziehung, daß eine Darstellung von Innenräumen ohne deren Einrichtung die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung der schöpferischen Idee des Architekten nicht wiedergeben könne. Die freie Werknutzung von Werken der Baukunst nach einem ausgeführten Bau werde daher durch das Vorhandensein anderer schutzfähiger Werke der bildenden Künste dann nicht beeinträchtigt, wenn die Darstellung des Werkes der Baukunst im Vordergrund stehe und dieser erlaubte Zweck ohne die vorhandene Einrichtung nicht oder nicht auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. In all jenen Fällen, in denen Abbildungen beanstandet würden, die Innenansichten der vom Architekten Adolf L*** geschaffenen Bauwerke zeigen - so bei sämtlichen Innenansichten von Stiegenhäusern, Geschäftslokalen, Kaffeehäusern und Privatwohnungen, auch wenn durch sie das eingerichtete Bauwerk wiedergegeben werde -, liege daher Werkfreiheit im Sinne des § 54 Z 5 UrlG vor. In Ansehung dieser Abbildungen sei daher der Sicherungsantrag abzuweisen. Auf Pläne, Entwürfe und Modelle ausgeführter Bauten finde aber § 54 Z 5 UrhG keine Anwendung; an ihnen bestehe keine freie Werknutzung. Dasselbe gelte für die Abbildungen von Einrichtungsgegenständen, wie Tischen, Sesseln, Kästen oder Kredenzen, die ohne jede Beziehung zu einem Bauwerk dargestellt worden seien. Auch bei ihnen handle es sich entgegen der Meinung des Beklagten durchwegs um eigentümliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 1 UWG; sie genössen daher urheberrechtlichen Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung.

Ergänzend nahm das Rekursgericht als bescheinigt an, daß Adolf L*** seit 1898 seinen ständigen Wohnsitz in Wien hattn, nach dem Ersten Weltkrieg österreichischer Staatsbürger wurde und auch im Zeitpunkt seines Todes war. Sein Werk genieße daher nach § 94 UrhG ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den Schutz des österreichischen Urheberechtsgesetzes.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vollinhaltlich wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Nach § 54 Z 5 UrhG ist es zulässig, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort bleibend befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, das Vervielfältigen eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Ort der genannten Art sowie das Vervielfältigen von Werken der Plastik durch die Plastik. Im Gegensatz zu den "anderen Werken der bildenden Künste" setzt die freie Werknutzung an bereits ausgeführten Bauwerken nicht voraus, daß sich diese an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden (EB zum UrhG 1936 bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 130; Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, in Schönherr-GedS !1986 125 ff !130 f ). Die - vom Gesetz nicht verwendete - gebräuchliche Kurzbezeichnung für den Tatbestand des § 54 Z 5 UrhG mit "Freiheit des Straßenbildes" erweist sich demnach als zu eng (Kucsko aaO 131). Daß die in einem unzugänglichen Privatpark gelegene Villa ebenso unter den Ausnahmetatbestand des § 54 Z 5 UrhG fällt wie die Hofansicht eines Hauses (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 158; Kucsko aaO), kann demnach nicht zweifelhaft sein.

Dem Gesetz ist aber auch nicht zu entnehmen, daß diese freie Werknutzung nur für die Außenansicht von Bauwerken gelten sollte, sind doch die Innenteile eines Bauwerkes, wie das Treppenhaus, der Hof, die Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, in gleicher Weise "Werke der Baukunst" (so schon Seiller, Österreichisches Urheberrecht !1927 120 f zu § 34 Z 3 UrhG 1920). Wie Kucsko aaO hervorhebt, führt auch eine historische Auslegung zu diesem Ergebnis: Der im Jahr 1932 im Zuge der Bemühungen um eine gemeinsame Urheberrechtsreform mit dem Deutschen Reich veröffentlichte Entwurf eines Urheberrechtsgesetzes hatte die freie Werknutzung bei Bauwerken ausdrücklich auf die "äußere Ansicht" eingeschränkt; bei der Schaffung des Urheberrechtsgesetzes 1936 wurde aber diese Lösung, deren Abweichung von § 34 Z 3 UrhG 1920 deutlich erkannt worden war (Seiller, Der Entwurf eines neuen Urheberechtsgesetzes, JBl 1932, 392 !442 ), bewußt nicht übernommen (Kucsko aaO bei und in FN 22). Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte in Wahrheit nichts anders anordnen wollen, als im Entwurf 1932 vorgesehen war (und in § 59 Abs 1, letzter Satz, dUrhG durch die Worte: "Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht" ausdrücklich festgelegt ist), fehlt jeder Anhaltspunkt; eine solche Absicht hat weder im Wortlaut des Gesetzes noch in den Erläuternden Bemerkungen einen Niederschlag gefunden. Daß dort ausgeführt wird, § 54 Z 5 UrhG gebe die in § 34 Z 3 UrhG 1920 enthaltenen Vorschriften (nur) mit anderen Worten wieder (Dillenz aaO), spricht entgegen den Rechtsmittelausführungen der Klägerin nicht für eine solche Auslegung, weil nach dem oben Gesagten das Wort "Baukunst" schon in § 34 Z 3 UrhG im weiteren Sinne verstanden worden war. Der von Walter in MR 1989, 23 vertretenen gegenteiligen Auffassung kann demnach nicht gefolgt werden; weder der Grundsatz, daß Ausnahmen vom urheberrechtlichen Schutz stets eng auszulegen sind (SZ 47/81; SZ 51/167 ua), noch der Hinweis auf internationale Abkommen über den Urheberrechtsschutz rechtfertigen die teleologische Reduktion (vgl. Bydlinski, Methodenlehre 480; Koziol-Welser8 I 28) des in § 54 Z 5 UrhG verwendeten Begriffs der "Baukunst" auf die Außenansicht von Bauwerken.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher nicht nur in Ansehung der Lichtbilder von Fassade eines nach den Plänen des Architekten L*** errichteten Gebäudes (Beilage./.DD S.107) zu verneinen, sondern jedenfalls auch dort, wo Innenansichten nach den Plänen dieses Architekten gestalteter Räume - wie Stiegenhäuser (zB ./CC Nr.75, ./BB Nr.49, 50 216; ./DD S.109, 113 uva) oder Gänge (zB ./DD S.129 links unten) u.a. - gezeigt werden. Dem Gericht zweiter Instanz ist aber auch darin beizupflichten, daß die für die einzelnen Räume von deren Schöpfer geplanten und ausgeführten Bestandteile, wie Portale und Türen (zB ./DD S.90, 115, 158), besondere Stiegengeländer (zB ./CC Nr.74, 75) oder Kamine zB ./BB Nr.12, 15) gleichfalls zu den Werken der Baukunst zählen, umfaßt doch diese nicht nur die Errichtung der nackten Mauern, sondern die gesamte Gestaltung von Gebäuden und ihrer Innenräume. Nach Ansicht des erkennenden Senates muß aber auch die sogenannte "Innenarchitektur" - welche die Formgebung von Innenräumen zum Gegenstand hat und nicht nur die Materialwahl, die Gliederung der Wand-, Decken- und Fußbodenflächen, die Farbgebung sowie die natürliche und künstliche Beleuchtung, sondern auch die Möblierung und den Einbau besonderer Einrichtungen umfaßt (Brockhaus, Enzyklopädie 17, 9.Band, S.130, rechte Spalte) - dem Begriff der "Baukunst" iS des § 54 Z 5 UrhG unterstellt werden:

Plant ein Architekt die Gesamtgestaltung eines Raumes (insbesondere einer Wohnung oder eines Geschäftslokals), wobei die einzelnen Möbelstücke und sonstigen Einrichtungsgegenstände nach künstlerischen Gesichtspunkten sowohl aufeinander als auch auf die Beschaffenheit des jeweiligen Raumes abgestimmt werden, dann muß auch in einem solchen Fall ein einheitliches Werk der Baukunst im Sinne des § 54 Z 5 UrhG angenommen werden. Da es hier nur auf die eigenpersönliche Gesamtgestaltung eines bestimmten Raumes ankommt, kann es dabei keinen Unterschied machen, ob der Architekt - wie es gerade Adolf L*** oft getan hat - im konkreten Fall auch den Raum selbst gebaut hat oder aber der von ihm gestaltete Raum in einem Gebäude liegt, das ein anderer Architekt errichtet hat. Der Klägerin ist zwar darin zu folgen, daß eigenpersönlich gestaltete Einrichtungsgegenstände, für sich allein betrachtet, keine "Werke der Baukunst", sondern andere Werke der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG sind; durch ihre Verbindung mit einem bestimmten Raum zu einem einheitlichen Kunstwerk werden sie aber zugleich integrierende Bestandteile einer eigenpersönlichen Schöpfung auf dem Gebiet der Innenarchitektur und damit eines "Werkes der Baukunst" iS des § 54 Z 5 UrhG. Solange sie in dieser Verbindung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgeführt oder gesendet werden, erfaßt die freie Werknutzung des § 54 Z 5 UrhG daher auch sie. Werden hingegen solche Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum wiedergegeben, dann scheidet eine freie Werknutzung an ihnen regelmäßig aus. Schon aus diesem Grund wäre die von der Klägerin befürchtete "industrielle Serienfertigung" keinesfalls zulässig; sie wäre im übrigen auch dann ausgeschlossen, wenn man solche Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände auch bei isolierter Darstellung der "Baukunst" zurechnen wollte, ist doch das "nachbauen" von der freien Werknutzung nach § 54 Z 5 UrhG ausdrücklich ausgenommen.

Daß sich § 54 Z 5 UrhG nicht auf Werke der bildenden Kunst erstreckt, die sich in Kirchen, Museen, Theatern oder ähnlich öffentlich zugänglichen Gebäuden befinden (Dillenz aaO), steht zu dieser Auffassung nicht im Widerspruch, weil in diesen Fällen von einem einheitlichen "Werk der Baukunst" regelmäßig keine Rede sein kann.

Da in keiner der vom Revisionsrekurs betroffenen Abbildungen von Adolf L*** geschaffene Einrichtungsgegenstände für sich allein gezeigt werden oder doch so im Vordergrund stehen, daß ihr Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum nicht mehr zu erkennen wäre, hat das Rekursgericht den Sicherungsantrag in diesem Umfang mit Recht abgewiesen. Soweit der Beklagte meint, der angefochtene Beschluß sei in sich widerspruchsvoll und somit nichtig im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil in Ansehung der Abbildung laut Beilage./DD S.149 die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes sowohl bestätigt als auch abgewiesen worden sei, übersieht er, daß sich die Bestätigung ausdrücklich auf den Entwurf auf Seite 149 der genannten Beilage bezieht, die Abänderung aber auf die dort gezeigten Innenansichten von Gebäuden; im übrigen ist diese Seite nur eine von vielen, die in beiden Teilen des Spruches - jeweils eingeschränkt auf bestimmte dort gezeigte Abbildungen - aufscheinen. Dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.

Anmerkung

E18532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00106.89.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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