Norm
UrhG §54 Z5Rechtssatz
Kein Fall freier Werknutzung an Werken der bildenden Künste nach § 54 Z 5 UrhG liegt vor, wenn ein im Flur eines Hauses angebrachtes Wahlkampfplakat fotografiert wird; das Plakat befindet sich nämlich nicht "bleibend an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort" (hier: rosa-lila Villa) "Gloria Wahlkampfporträt"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076876Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0040OB00023_8800000_006